

12/17
Seite 5
7.6.2
Entsorgungsanlagen –
Maßnahmen
vor Inbetriebnahme eine Abnahme durch eine zerti-
fizierte Prüfstelle zu erfolgen hat. Sollte ein Überwa-
chungssystem mit Wärmebildkameras installiert
werden, sollte vorab mit einer Prüfstelle besprochen
werden, ob das zur Anwendung kommende System
als Brandmeldeanlage auch die entsprechenden
Zulassungen besitzt und abgenommen werden wür-
de.
Die am Betriebsanlagenstandort vorhandenen
Brandmelder werden in der Brandmelderzentrale
zusammengeführt und sinnvollerweise ein Brand-
alarm an die übergeordnete Einsatzorganisation
automatisch weitergeleitet.
Um Täuschungsalarme zu minimieren, kann auch,
abhängig von der Betriebsführung,vorherrschenden
Umgebungsbedingungen und nicht zuletzt den Vor-
gaben von Behörde und Sachversicherern, eine be-
reichsweise Abschaltung der Brandmeldeanlage
während der Betriebszeit erfolgen. Dies sollte je-
doch als letzte Maßnahme in Erwägung gezogen
werden bzw. ist die Zulässigkeit im Vorfeld mit der
jeweiligen Behörde abzuklären.
7.6.2.3 Erste und Erweiterte Löschhilfe
Der Begriff „Erste und Erweiterte Löschhilfe“ um-
fasst imWesentlichen die für die Brandbekämpfung
notwendigen Einrichtungen wie Handfeuerlöscher,
Wandhydranten, Trockenlöschleitungen und Erwei-
terte Automatische Löschanlagen.Hinsichtlich anzu-
wendender Richtlinien sind hier die TRVB 124 „Erste
und Erweiterte Löschhilfe“ sowie die TRVB 122 „Er-
weiterte automatische Löschhilfeanlagen“ anzufüh-
ren, wobei die TRVB 124 F 17, die am 1.3.2017 he-
Abnahme durch eine
zertifizierte Prüfstelle
Brandmelderzentrale
Täuschungsalarme
TRVB 124 und TRVB
122