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7.6.2

Entsorgungsanlagen –

Maßnahmen

vor Inbetriebnahme eine Abnahme durch eine zerti-

fizierte Prüfstelle zu erfolgen hat. Sollte ein Überwa-

chungssystem mit Wärmebildkameras installiert

werden, sollte vorab mit einer Prüfstelle besprochen

werden, ob das zur Anwendung kommende System

als Brandmeldeanlage auch die entsprechenden

Zulassungen besitzt und abgenommen werden wür-

de.

Die am Betriebsanlagenstandort vorhandenen

Brandmelder werden in der Brandmelderzentrale

zusammengeführt und sinnvollerweise ein Brand-

alarm an die übergeordnete Einsatzorganisation

automatisch weitergeleitet.

Um Täuschungsalarme zu minimieren, kann auch,

abhängig von der Betriebsführung,vorherrschenden

Umgebungsbedingungen und nicht zuletzt den Vor-

gaben von Behörde und Sachversicherern, eine be-

reichsweise Abschaltung der Brandmeldeanlage

während der Betriebszeit erfolgen. Dies sollte je-

doch als letzte Maßnahme in Erwägung gezogen

werden bzw. ist die Zulässigkeit im Vorfeld mit der

jeweiligen Behörde abzuklären.

7.6.2.3 Erste und Erweiterte Löschhilfe

Der Begriff „Erste und Erweiterte Löschhilfe“ um-

fasst imWesentlichen die für die Brandbekämpfung

notwendigen Einrichtungen wie Handfeuerlöscher,

Wandhydranten, Trockenlöschleitungen und Erwei-

terte Automatische Löschanlagen.Hinsichtlich anzu-

wendender Richtlinien sind hier die TRVB 124 „Erste

und Erweiterte Löschhilfe“ sowie die TRVB 122 „Er-

weiterte automatische Löschhilfeanlagen“ anzufüh-

ren, wobei die TRVB 124 F 17, die am 1.3.2017 he-

Abnahme durch eine

zertifizierte Prüfstelle

Brandmelderzentrale

Täuschungsalarme

TRVB 124 und TRVB

122