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Entsorgungsanlagen –
Maßnahmen
Hinsichtlich der möglichen Brandabschnittsgrößen
sowie der damit verbundenen brandschutztechni-
schen Maßnahmen ist, obwohl noch nicht in allen
Bundesländern umgesetzt, die OIB-Richtlinie 2.1 als
grundlegendes Regelwerk anzusehen. In dieser wer-
den in Tabelle 1, abhängig von der Ausführung der
tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der
Netto-Grundfläche, die erforderlichen brandschutz-
technischen Maßnahmen in Sicherheitskategorien
definiert. Beispielhaft ist für einen Brandabschnitt
(Baulichkeit), dessen tragende und aussteifende
Bauteile keine Anforderung hinsichtlich Feuerwider-
standsdauer erfüllen und dessen Netto-Grundfläche
1.800 m² nicht überschreitet, die Sicherheitskatego-
rie K1 (K1 = keine besonderen Maßnahmen) vorge-
sehen, das heißt z.B. keine Brandmeldeanlage und
keine Löschanlage. Daraus ist auch ersichtlich, dass
die Brandabschnittsbildung als übergeordnete Maß-
nahme für die Beherrschbarkeit von Bränden ange-
sehen wird. Die Details der baulichen Ausführung
von Brandabschnitten sind u.a. in der Richtlinie
TRVB 108 „Baulicher Brandschutz – Brandabschnitts-
bildungen“, herausgegeben vom österreichischen
Bundesfeuerwehrverband, definiert.
Die oben angeführten Richtlinien beziehen sich
überwiegend auf bauliche Objekte und die damit
verbundenen brandschutztechnischen Maßnah-
men. Für Lagerungen im Freibereich wurde die
Richtlinie TRVB 141 „Lagerung fester brennbarer
Stoffe im Freien“ herausgegeben. Sie begrenzt Ein-
zellagerflächen im Freibereich mit max. 100 m². Da-
mit ist diese Art von Einzellagerflächen auf Standor-
ten von Entsorgungsbetrieben schwer umzusetzen,
da in der Praxis größere Lagerflächen benötigt wer-
den, um praxisnahe arbeiten zu können. Hier wird
Brandabschnitts-
größen
OIB-Richtlinie 2.1
TRVB 108
Für Lagerungen
im Freibereich:
TRVB 141
Einzellagerflächen
im Freibereich
von max. 100 m²