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06/15

7.6.2

Seite 2

Entsorgungsanlagen –

Maßnahmen

Hinsichtlich der möglichen Brandabschnittsgrößen

sowie der damit verbundenen brandschutztechni-

schen Maßnahmen ist, obwohl noch nicht in allen

Bundesländern umgesetzt, die OIB-Richtlinie 2.1 als

grundlegendes Regelwerk anzusehen. In dieser wer-

den in Tabelle 1, abhängig von der Ausführung der

tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der

Netto-Grundfläche, die erforderlichen brandschutz-

technischen Maßnahmen in Sicherheitskategorien

definiert. Beispielhaft ist für einen Brandabschnitt

(Baulichkeit), dessen tragende und aussteifende

Bauteile keine Anforderung hinsichtlich Feuerwider-

standsdauer erfüllen und dessen Netto-Grundfläche

1.800 m² nicht überschreitet, die Sicherheitskatego-

rie K1 (K1 = keine besonderen Maßnahmen) vorge-

sehen, das heißt z.B. keine Brandmeldeanlage und

keine Löschanlage. Daraus ist auch ersichtlich, dass

die Brandabschnittsbildung als übergeordnete Maß-

nahme für die Beherrschbarkeit von Bränden ange-

sehen wird. Die Details der baulichen Ausführung

von Brandabschnitten sind u.a. in der Richtlinie

TRVB 108 „Baulicher Brandschutz – Brandabschnitts-

bildungen“, herausgegeben vom österreichischen

Bundesfeuerwehrverband, definiert.

Die oben angeführten Richtlinien beziehen sich

überwiegend auf bauliche Objekte und die damit

verbundenen brandschutztechnischen Maßnah-

men. Für Lagerungen im Freibereich wurde die

Richtlinie TRVB 141 „Lagerung fester brennbarer

Stoffe im Freien“ herausgegeben. Sie begrenzt Ein-

zellagerflächen im Freibereich mit max. 100 m². Da-

mit ist diese Art von Einzellagerflächen auf Standor-

ten von Entsorgungsbetrieben schwer umzusetzen,

da in der Praxis größere Lagerflächen benötigt wer-

den, um praxisnahe arbeiten zu können. Hier wird

Brandabschnitts-

größen

OIB-Richtlinie 2.1

TRVB 108

Für Lagerungen

im Freibereich:

TRVB 141

Einzellagerflächen

im Freibereich

von max. 100 m²