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7.5.5

Beherbergungsstätten –

Anwendbarkeit

7.5.5 Anwendbarkeit und Vereinfachungen

Die oben angeführten Brandschutzmaßnahmen

sind (sinngemäß) für unterschiedliche Beherber-

gungsstätten (z.B. auch Studentenheime sowie an-

dere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung) anzu-

wenden.

Für Schutzhütten in Extremlage gibt es Vereinfa-

chungen:

• diese können auch in die Gebäudeklassen 1 und

2 eingestuft werden;

• der zweite Fluchtweg darf auch durch ein festver-

legtes Rettungswegesystem ersetzt werden, auch

wenn die Anforderungen gemäß Punkt 5.2.3 der

OIB-Richtlinie (Erreichbarkeit jedes Zimmers

über die Fassade, geeignete Gebäudeöffnungen,

usw.) nicht erfüllt sind;

• eine automatische Alarmweiterleitung an die

Feuerwehr ist auch bei mehr als 100 Gästebetten

nicht erforderlich.

Schutzhütten in

Extremlage