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7.5.5
Beherbergungsstätten –
Anwendbarkeit
7.5.5 Anwendbarkeit und Vereinfachungen
Die oben angeführten Brandschutzmaßnahmen
sind (sinngemäß) für unterschiedliche Beherber-
gungsstätten (z.B. auch Studentenheime sowie an-
dere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung) anzu-
wenden.
Für Schutzhütten in Extremlage gibt es Vereinfa-
chungen:
• diese können auch in die Gebäudeklassen 1 und
2 eingestuft werden;
• der zweite Fluchtweg darf auch durch ein festver-
legtes Rettungswegesystem ersetzt werden, auch
wenn die Anforderungen gemäß Punkt 5.2.3 der
OIB-Richtlinie (Erreichbarkeit jedes Zimmers
über die Fassade, geeignete Gebäudeöffnungen,
usw.) nicht erfüllt sind;
• eine automatische Alarmweiterleitung an die
Feuerwehr ist auch bei mehr als 100 Gästebetten
nicht erforderlich.
Schutzhütten in
Extremlage