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7.5.4
Beherbergungsstätten –
Anlagentechnischer
Brandschutz
7.5.4 Anlagentechnischer Brandschutz
Für einzelne sicherheitstechnische Anlagen (Entrau-
chungsanlagen, automatische Löschanlagen, Feuer-
wehraufzüge usw.) gibt es für Beherbergungsstätten
keine gesonderten Anforderungen und diese wer-
den deshalb hier nicht gesondert angeführt.
1
Es sind
die allgemeinen Vorgaben an Gebäude der OIB-
Richtlinie 2 anzuwenden.
Im Folgenden werden anlagentechnische Brand-
schutzmaßnahmen mit Regelungen für Beherber-
gungsstätten angeführt.
7.5.4.1 Anlagen zur Brandfrüherkennung
Abhängig von der Anzahl der Gästebetten sind fol-
gende Anlagen zur Brandfrüherkennung zu installie-
ren:
•
bis max. 30 Gästebetten:
vernetzte Rauchwarn-
melder mit angeschlossener Stromversorgung in
Gästezimmern und Gängen, über die Fluchtwege
führen
2
•
von 31 bis max. 100 Gästebetten:
Automati-
sche Brandmeldeanlage für die gesamte Beher-
bergungsstätte
•
mehr als 100 Gästebetten:
Automatische
Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmwei-
terleitung zur Feuerwehr
1
Zum anlagentechnischen Brandschutz vgl. Kapitel 8.
2
Vgl. Kapitel 8.1.5 Rauchwarnmelder.
Sicherheitstechnische
Anlagen
Brandfrüherkennung