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7.5.4

Beherbergungsstätten –

Anlagentechnischer

Brandschutz

7.5.4 Anlagentechnischer Brandschutz

Für einzelne sicherheitstechnische Anlagen (Entrau-

chungsanlagen, automatische Löschanlagen, Feuer-

wehraufzüge usw.) gibt es für Beherbergungsstätten

keine gesonderten Anforderungen und diese wer-

den deshalb hier nicht gesondert angeführt.

1

Es sind

die allgemeinen Vorgaben an Gebäude der OIB-

Richtlinie 2 anzuwenden.

Im Folgenden werden anlagentechnische Brand-

schutzmaßnahmen mit Regelungen für Beherber-

gungsstätten angeführt.

7.5.4.1 Anlagen zur Brandfrüherkennung

Abhängig von der Anzahl der Gästebetten sind fol-

gende Anlagen zur Brandfrüherkennung zu installie-

ren:

bis max. 30 Gästebetten:

vernetzte Rauchwarn-

melder mit angeschlossener Stromversorgung in

Gästezimmern und Gängen, über die Fluchtwege

führen

2

von 31 bis max. 100 Gästebetten:

Automati-

sche Brandmeldeanlage für die gesamte Beher-

bergungsstätte

mehr als 100 Gästebetten:

Automatische

Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmwei-

terleitung zur Feuerwehr

1

Zum anlagentechnischen Brandschutz vgl. Kapitel 8.

2

Vgl. Kapitel 8.1.5 Rauchwarnmelder.

Sicherheitstechnische

Anlagen

Brandfrüherkennung