Table of Contents Table of Contents
Previous Page  844 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 844 / 1325 Next Page
Page Background

09/15

Seite 5

7.5.3

Beherbergungsstätten –

Baulicher Brandschutz

Gebäudeklassen (GK)

GK 1

GK 2

GK 3

GK 4

GK 5

≥ 6

ober-

irdische

Geschoße

> 6

ober-

irdische

Geschoße

4 Decken und Dachschrägen mit einer Neigung

60°

4.2 Trenndecken über dem obersten Ge-

schoß

-

REI 30

REI 30

REI 60

REI 60

REI 60

4.3 Trenndecken über sonstigen oberirdi-

schen Geschoßen

-

REI 30

REI 60

REI 60

REI 90

REI 90 und

A2

4.5 Decken über unterirdischen Geschoßen R 60

REI 60

(3)

REI 90 und

A2

REI 90 und

A2

REI 90 und

A2

REI 90 und

A2

4.4 Decken innerhalb vonWohnungen bzw. Be-

triebseinheiten in oberirdischen Geschoßen

R 30

(1)

R 30

R 30

R 30

R 60

R 90 und

A2

(1) Nicht erforderlich bei Gebäuden,die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw.büroähnlichen Nutzung dienen.

(2) Bei Reihenhäusern genügt für dieWände zwischen denWohnungen bzw.Betriebseinheiten auch an der Nachbargrundstücks- bzw.Bauplatzgrenze eine Ausführung in REI 60 bzw.

EI 60.

(3) Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw.büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60.

(4) Bei Einzelbalkonen genügt eine Ausführung in R30 oder A2,wenn die Fläche nicht mehr als 10 m

2

,die Auskragung nicht mehr als 2,5 m und der Abstand zwischen den Einzelbalko-

nen mindestens 2,0 m beträgt.

Tabelle 7.5.3-2: „Tabelle 2: OIB-Richtlinie 2,Auszug Tabelle 1a Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen – Abschnitts-

bildende Elemente“