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7.5.3
Beherbergungsstätten –
Baulicher Brandschutz
Gebäudeklassen (GK)
GK 1
GK 2
GK 3
GK 4
GK 5
≥ 6
ober-
irdische
Geschoße
> 6
ober-
irdische
Geschoße
4 Decken und Dachschrägen mit einer Neigung
≤
60°
4.2 Trenndecken über dem obersten Ge-
schoß
-
REI 30
REI 30
REI 60
REI 60
REI 60
4.3 Trenndecken über sonstigen oberirdi-
schen Geschoßen
-
REI 30
REI 60
REI 60
REI 90
REI 90 und
A2
4.5 Decken über unterirdischen Geschoßen R 60
REI 60
(3)
REI 90 und
A2
REI 90 und
A2
REI 90 und
A2
REI 90 und
A2
4.4 Decken innerhalb vonWohnungen bzw. Be-
triebseinheiten in oberirdischen Geschoßen
R 30
(1)
R 30
R 30
R 30
R 60
R 90 und
A2
(1) Nicht erforderlich bei Gebäuden,die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw.büroähnlichen Nutzung dienen.
(2) Bei Reihenhäusern genügt für dieWände zwischen denWohnungen bzw.Betriebseinheiten auch an der Nachbargrundstücks- bzw.Bauplatzgrenze eine Ausführung in REI 60 bzw.
EI 60.
(3) Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw.büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60.
(4) Bei Einzelbalkonen genügt eine Ausführung in R30 oder A2,wenn die Fläche nicht mehr als 10 m
2
,die Auskragung nicht mehr als 2,5 m und der Abstand zwischen den Einzelbalko-
nen mindestens 2,0 m beträgt.
Tabelle 7.5.3-2: „Tabelle 2: OIB-Richtlinie 2,Auszug Tabelle 1a Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen – Abschnitts-
bildende Elemente“