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7.5.3
Beherbergungsstätten –
Baulicher Brandschutz
7.5.3.2 Ausbildung von Wänden und Decken
Brandabschnitte sind bis zu einer Größe von 1.600 m²
(Netto-Grundfläche) zulässig. Brandabschnitte sind
von brandabschnittsbildenden Wänden und
Decken begrenzt.
Einzelne Nutzungen (Gästebereiche, Küchen inkl.
Lagerräumen, Wellnessbereichen, Speiseräumen
usw.) sind durch Trennwände und Trenndecken zu
trennen. Die Ausführung dieser Bauteile ist in der
Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2 geregelt (vgl.Tabelle
7.5.3-2).
Brandabschnittsgröße