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Seite 3

7.5.3

Beherbergungsstätten –

Baulicher Brandschutz

7.5.3.2 Ausbildung von Wänden und Decken

Brandabschnitte sind bis zu einer Größe von 1.600 m²

(Netto-Grundfläche) zulässig. Brandabschnitte sind

von brandabschnittsbildenden Wänden und

Decken begrenzt.

Einzelne Nutzungen (Gästebereiche, Küchen inkl.

Lagerräumen, Wellnessbereichen, Speiseräumen

usw.) sind durch Trennwände und Trenndecken zu

trennen. Die Ausführung dieser Bauteile ist in der

Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2 geregelt (vgl.Tabelle

7.5.3-2).

Brandabschnittsgröße