

09/13
Seite 1
7.5.2
Beherbergungsstätten –
Einstufung
7.5.2 Einstufung
Die Vorgaben der Brandschutzmaßnahmen für Be-
herbergungsstätten sind imWesentlichen von
• der Gebäudeklasse gemäß OIB-Begriffsbestim-
mungen (Gebäudeklasse GK 1–5 bzw. Gebäude
mit einem Fluchtniveau >22 m) und
• der Anzahl der Gästebetten
abhängig.
Aufgrund der in Kapitel 7.5.1 angeführten Besonder-
heiten sind Beherbergungsstätten
mindestens in
die GK 3
einzustufen, auch wenn das Gebäude in
die Gebäudeklasse 1 oder 2 einzustufen wäre.
Eine Ausnahme hiervon bilden Gebäude mit nur ei-
nem oberirdischen Geschoß.
Gebäudeklasse
Anzahl der
Gästebetten