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7.5.2

Beherbergungsstätten –

Einstufung

7.5.2 Einstufung

Die Vorgaben der Brandschutzmaßnahmen für Be-

herbergungsstätten sind imWesentlichen von

• der Gebäudeklasse gemäß OIB-Begriffsbestim-

mungen (Gebäudeklasse GK 1–5 bzw. Gebäude

mit einem Fluchtniveau >22 m) und

• der Anzahl der Gästebetten

abhängig.

Aufgrund der in Kapitel 7.5.1 angeführten Besonder-

heiten sind Beherbergungsstätten

mindestens in

die GK 3

einzustufen, auch wenn das Gebäude in

die Gebäudeklasse 1 oder 2 einzustufen wäre.

Eine Ausnahme hiervon bilden Gebäude mit nur ei-

nem oberirdischen Geschoß.

Gebäudeklasse

Anzahl der

Gästebetten