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7.5.1
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Beherbergungsstätten –
Grundlagen
desländern mit Ausnahme von Salzburg in die Bau-
ordnung übernommen. Die Bauordnungen und
Bautechnikerverordnungen sind jedenfalls zu be-
achten, da Unterschiede und zusätzliche Bestim-
mungen vorhanden sein können.
1
Die TRVB 143 N/1995 „Beherbergungsbetriebe –
Bauliche Maßnahmen“ wurde aufgehoben und ist
zurzeit in Überarbeitung.
2
Es wird daher im Folgen-
den nur auf die Vorgaben der OIB-Richtlinie Bezug
genommen.
1
Zu den OIB-Richtlinien vgl. Kapitel 2.2.
2
Zu den TRVBs vgl. Kapitel 2.3.