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09/13

7.4.4

Seite 2

Anlagentechnische

Voraussetzungen gemäß

TRVB N 132

Für die medizinisch genutzten Bereiche und Berei-

che mit Aufenthaltsräumen ist eine Rundspruchan-

lage einzurichten. Hierdurch können spezifische In-

formationen und Anweisungen an das medizinische

Personal, die Besucher und die Patienten erteilt

werden.

Aufgrund der Brandfrüherkennung besteht bei ent-

sprechender Alarmorganisation und entsprechend

geschultem Personal die Möglichkeit, Brände mithil-

fe der Mittel der Ersten Löschhilfe einzugrenzen

oder zu löschen. Hierfür ist eine ausreichende Erste

Löschhilfe in Form von tragbaren Feuerlöschern

und Nasssteigleitungen mit Wandhydranten erfor-

derlich. Die Wandhydranten werden in weiterer Fol-

ge von der Feuerwehr verwendet, sei es für Nach-

löscharbeiten oder zur Brandbekämpfung eines be-

reits ausgedehnten Brandes. Die Brandbekämpfung

sollte den Krankenhausbetrieb und die Evakuierung

möglichst wenig beinträchtigen.

Daher sind gemäß TRVB N 132 in Gebäuden mit

Bettengeschoßen von mehr als 500 m² Nutzfläche

und/oder mit einer Geschoßanzahl von mehr als 3

Geschoßen Nasssteigleitungen mit Wandhydranten

der Ausführung 2 erforderlich. Es wird darauf hinge-

wiesen, dass sich die TRVB N 132 noch auf die TRVB

F 128 bezieht.Die TRVB F 128 wurde durch die TRVB

128 S ersetzt. Gemäß dem vom TRVB-Arbeitskreis

herausgegebenen Beiblatt zur TRVB 128 S können

bei Krankenhäusern dieWandhydranten der Ausfüh-

rungen 1b, 2a sowie 2b zur Anwendung kommen.

Bei der Situierung der Wandhydranten sind die Be-

stimmungen der TRVB F 124 und TRVB 128 S zu be-

achten. Aufgrund der Möglichkeiten zur Evakuie-

rung ist jedoch anzustreben, dass je Rauchabschnitt

Rundspruchanlage

Mittel der Ersten

Löschhilfe

Wandhydranten