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Anlagentechnische
Voraussetzungen gemäß
TRVB N 132
Für die medizinisch genutzten Bereiche und Berei-
che mit Aufenthaltsräumen ist eine Rundspruchan-
lage einzurichten. Hierdurch können spezifische In-
formationen und Anweisungen an das medizinische
Personal, die Besucher und die Patienten erteilt
werden.
Aufgrund der Brandfrüherkennung besteht bei ent-
sprechender Alarmorganisation und entsprechend
geschultem Personal die Möglichkeit, Brände mithil-
fe der Mittel der Ersten Löschhilfe einzugrenzen
oder zu löschen. Hierfür ist eine ausreichende Erste
Löschhilfe in Form von tragbaren Feuerlöschern
und Nasssteigleitungen mit Wandhydranten erfor-
derlich. Die Wandhydranten werden in weiterer Fol-
ge von der Feuerwehr verwendet, sei es für Nach-
löscharbeiten oder zur Brandbekämpfung eines be-
reits ausgedehnten Brandes. Die Brandbekämpfung
sollte den Krankenhausbetrieb und die Evakuierung
möglichst wenig beinträchtigen.
Daher sind gemäß TRVB N 132 in Gebäuden mit
Bettengeschoßen von mehr als 500 m² Nutzfläche
und/oder mit einer Geschoßanzahl von mehr als 3
Geschoßen Nasssteigleitungen mit Wandhydranten
der Ausführung 2 erforderlich. Es wird darauf hinge-
wiesen, dass sich die TRVB N 132 noch auf die TRVB
F 128 bezieht.Die TRVB F 128 wurde durch die TRVB
128 S ersetzt. Gemäß dem vom TRVB-Arbeitskreis
herausgegebenen Beiblatt zur TRVB 128 S können
bei Krankenhäusern dieWandhydranten der Ausfüh-
rungen 1b, 2a sowie 2b zur Anwendung kommen.
Bei der Situierung der Wandhydranten sind die Be-
stimmungen der TRVB F 124 und TRVB 128 S zu be-
achten. Aufgrund der Möglichkeiten zur Evakuie-
rung ist jedoch anzustreben, dass je Rauchabschnitt
Rundspruchanlage
Mittel der Ersten
Löschhilfe
Wandhydranten