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09/13

7.4.3

Seite 6

Mehrstufiges Rettungs-

konzept gemäß TRVB N 132

zur Verfügung stehen. Bei einem voll belegten Ge-

schoß wird dies im allgemeinen der Gang sein, da-

her ist es erforderlich, dass die Gangbreite für zwei

Betten nebeneinander ausreichend ist. Die TRVB

sieht hierfür eine Gangbreite von 2,25 m vor. Es ist

jedoch jedenfalls die Breite der vorgesehenen Bet-

ten zu berücksichtigen.

7.4.3.3 Vertikale Evakuierung

Die nächste Stufe des Rettungskonzeptes, die verti-

kale Evakuierung,tritt dann ein,wenn ein Aufenthalt

im Brandgeschoß nicht mehr möglich ist. Dieser

Umstand sollte nicht, kann aber durch mangelhafte

Rauchabschnittsbildung (Rauchübertragung durch

Undichtheiten) bei einem ausgedehnten Brand bzw.

zu später oder nicht erfolgreicher Brandbekämp-

fung eintreten. Für diesen Fall sieht die TRVB vor,

dass jedes Geschoß einen eigenen Brandabschnitt

bildet und über mindestens zwei Ausgänge ins Freie

bzw. zwei Stiegenhäuser verfügen muss. Von jedem

Stiegenhaus muss ein Ausgang ins Freie führen, wo-

bei einer davon über einen gesicherten Fluchtbe-

reich führen kann. Die Patienten, welche liegend

transportiert werden müssen, können mittels des

Feuerwehraufzuges in andere Geschoße gebracht

werden. Die TRVB N 132 fordert für Gebäude mit

mehr als 3 Geschoßen zumindest einen Feuerwehr-

aufzug (siehe hierzu ÖNORM EN 81-72 und TRVB

150 A).Gemäß der TRVB N 132 ist zusätzlich in jeder

Aufzugsgruppe zumindest ein „Sicherheitsaufzug“

auszuführen. Die in der TRVB N 132 beschriebene

Ausführung entspricht nicht der ÖNORM EN Serie

81-xx. Daher muss anstatt eines Sicherheitsaufzuges

ein Feuerwehraufzug vorgesehen werden.

2

2

Zum Thema Aufzüge vgl. auch Kapitel 8.5.1.

Gangbreite

Aufenthalt im

Brandgeschoß nicht

mehr möglich

Geschoß als eigener

Brandabschnitt

Feuerwehraufzug