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7.4.3
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Mehrstufiges Rettungs-
konzept gemäß TRVB N 132
zur Verfügung stehen. Bei einem voll belegten Ge-
schoß wird dies im allgemeinen der Gang sein, da-
her ist es erforderlich, dass die Gangbreite für zwei
Betten nebeneinander ausreichend ist. Die TRVB
sieht hierfür eine Gangbreite von 2,25 m vor. Es ist
jedoch jedenfalls die Breite der vorgesehenen Bet-
ten zu berücksichtigen.
7.4.3.3 Vertikale Evakuierung
Die nächste Stufe des Rettungskonzeptes, die verti-
kale Evakuierung,tritt dann ein,wenn ein Aufenthalt
im Brandgeschoß nicht mehr möglich ist. Dieser
Umstand sollte nicht, kann aber durch mangelhafte
Rauchabschnittsbildung (Rauchübertragung durch
Undichtheiten) bei einem ausgedehnten Brand bzw.
zu später oder nicht erfolgreicher Brandbekämp-
fung eintreten. Für diesen Fall sieht die TRVB vor,
dass jedes Geschoß einen eigenen Brandabschnitt
bildet und über mindestens zwei Ausgänge ins Freie
bzw. zwei Stiegenhäuser verfügen muss. Von jedem
Stiegenhaus muss ein Ausgang ins Freie führen, wo-
bei einer davon über einen gesicherten Fluchtbe-
reich führen kann. Die Patienten, welche liegend
transportiert werden müssen, können mittels des
Feuerwehraufzuges in andere Geschoße gebracht
werden. Die TRVB N 132 fordert für Gebäude mit
mehr als 3 Geschoßen zumindest einen Feuerwehr-
aufzug (siehe hierzu ÖNORM EN 81-72 und TRVB
150 A).Gemäß der TRVB N 132 ist zusätzlich in jeder
Aufzugsgruppe zumindest ein „Sicherheitsaufzug“
auszuführen. Die in der TRVB N 132 beschriebene
Ausführung entspricht nicht der ÖNORM EN Serie
81-xx. Daher muss anstatt eines Sicherheitsaufzuges
ein Feuerwehraufzug vorgesehen werden.
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Zum Thema Aufzüge vgl. auch Kapitel 8.5.1.
Gangbreite
Aufenthalt im
Brandgeschoß nicht
mehr möglich
Geschoß als eigener
Brandabschnitt
Feuerwehraufzug