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Seite 1

7.4.4

Anlagentechnische

Voraussetzungen gemäß

TRVB N 132

7.4.4 Anlagentechnische Voraussetzungen

für das Rettungskonzept gemäß

TRVB N 132

Das gesamte mehrstufige Rettungskonzept und ins-

besondere das Aufenthaltskonzept beruhen auf ei-

ner möglichst frühen Branderkennung und den

hierdurch bereits im Brandentstehungsstadium ein-

setzenden Evakuierungs- sowie Brand- bzw. Rauch-

begrenzungsmaßnahmen. Jedes Krankenhaus ist

daher gemäß TRVB N 132 mit einer Brandmeldean-

lage gemäß TRVB 123 S im Schutzumfang Vollschutz

zu errichten. Die Brandmeldeanlage ist an die öf-

fentliche Brandmeldestelle anzuschalten.

1

Damit das für die ersten Evakuierungsmaßnahmen

zuständige Personal möglichst rasch über das Bran-

dereignis informiert wird, sind in medizinisch ge-

nutzten Bereichen an ständig besetzten Stellen (z.B.

Schwesternstützpunkt) entweder abgesetzte Anzei-

gefelder zur Erkennung eines Brandalarmes im eige-

nen und im benachbarten Bereich (z.B. Stationen)

zu installieren oder es muss mittels anderer techni-

scher Einrichtungen eine Klartextanzeige über den

Alarmort an das zuständige Personal übermittelt

werden. Der Summenalarm ist zusätzlich auf die

Lichtrufanlage oder technisch gleichwertige Anla-

gen (z.B. Pager) nachzusenden.

Das Pflegepersonal ist für die Erstmaßnahmen vor

Ort verantwortlich. Für die weiteren Maßnahmen

bedarf es einer ständig besetzten Notfallzentrale

(Portier, Telefonzentrale), die für die Alarmorganisa-

tion im Brandfall zuständig ist. Sämtliche Brandalar-

me sind in dieser Notfallzentrale anzuzeigen.

1

Zum Thema Brandmeldeanlagen vgl. Kapitel 8.1.

Brandmeldeanlage

Anzeigefelder

Klartextanzeige über

den Alarmort

Pflegepersonal

Notfallzentrale