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7.4.4
Anlagentechnische
Voraussetzungen gemäß
TRVB N 132
7.4.4 Anlagentechnische Voraussetzungen
für das Rettungskonzept gemäß
TRVB N 132
Das gesamte mehrstufige Rettungskonzept und ins-
besondere das Aufenthaltskonzept beruhen auf ei-
ner möglichst frühen Branderkennung und den
hierdurch bereits im Brandentstehungsstadium ein-
setzenden Evakuierungs- sowie Brand- bzw. Rauch-
begrenzungsmaßnahmen. Jedes Krankenhaus ist
daher gemäß TRVB N 132 mit einer Brandmeldean-
lage gemäß TRVB 123 S im Schutzumfang Vollschutz
zu errichten. Die Brandmeldeanlage ist an die öf-
fentliche Brandmeldestelle anzuschalten.
1
Damit das für die ersten Evakuierungsmaßnahmen
zuständige Personal möglichst rasch über das Bran-
dereignis informiert wird, sind in medizinisch ge-
nutzten Bereichen an ständig besetzten Stellen (z.B.
Schwesternstützpunkt) entweder abgesetzte Anzei-
gefelder zur Erkennung eines Brandalarmes im eige-
nen und im benachbarten Bereich (z.B. Stationen)
zu installieren oder es muss mittels anderer techni-
scher Einrichtungen eine Klartextanzeige über den
Alarmort an das zuständige Personal übermittelt
werden. Der Summenalarm ist zusätzlich auf die
Lichtrufanlage oder technisch gleichwertige Anla-
gen (z.B. Pager) nachzusenden.
Das Pflegepersonal ist für die Erstmaßnahmen vor
Ort verantwortlich. Für die weiteren Maßnahmen
bedarf es einer ständig besetzten Notfallzentrale
(Portier, Telefonzentrale), die für die Alarmorganisa-
tion im Brandfall zuständig ist. Sämtliche Brandalar-
me sind in dieser Notfallzentrale anzuzeigen.
1
Zum Thema Brandmeldeanlagen vgl. Kapitel 8.1.
Brandmeldeanlage
Anzeigefelder
Klartextanzeige über
den Alarmort
Pflegepersonal
Notfallzentrale