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7.5.3
Beherbergungsstätten –
Baulicher Brandschutz
7.5.3 Baulicher Brandschutz
7.5.3.1 Tragfähigkeit im Brandfall
Die Anforderungen an die Tragkonstruktion bezüg-
lich Feuerwiderstand sind in der Tabelle 1a der OIB-
Richtlinie 2 geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass
Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit Ausnahme
von Gebäuden mit einem oberirdischen Geschoß
als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen sind.