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09/15

7.5.3

Seite 6

Beherbergungsstätten –

Baulicher Brandschutz

Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als

Trenndecken auszuführen.

Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstellung

müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt

werden,dessenWände und Decken in REI 90

bzw.EI

90 ausgeführt sind. Sämtliche Oberflächen sind in

A2 (Wände und Decken) bzw. A2

fl

(Bodenbeläge)

auszuführen.

7.5.3.3 Ausbildung von Fluchtwegen

Gemäß OIB-Richtlinie 2 muss von jeder Stelle jedes

Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dach-

räume – in höchstens 40 m Gehweglänge wahlweise

erreichbar sein:

a. ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des

angrenzenden Geländes im Freien,

b. ein Treppenhaus oder eine Außentreppe mit je-

weils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des

angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle

2a bzw. 2b (gilt nur für Beherbergungsstätten mit

max. 100 Gästebetten und wenn die Gangwände

der Zimmer in EI 30 und die Zimmertüren in

EI

2

30-C ausgeführt sind),

c. zwei Treppenhäuser oder zwei Außentreppen oder

ein Treppenhaus und eine Außentreppe mit jeweils

einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angren-

zenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 3 der

OIB-Richtlinie.

Feuerstätten

Fluchtwege