

09/15
7.5.3
Seite 6
Beherbergungsstätten –
Baulicher Brandschutz
Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als
Trenndecken auszuführen.
Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstellung
müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt
werden,dessenWände und Decken in REI 90
bzw.EI90 ausgeführt sind. Sämtliche Oberflächen sind in
A2 (Wände und Decken) bzw. A2
fl
(Bodenbeläge)
auszuführen.
7.5.3.3 Ausbildung von Fluchtwegen
Gemäß OIB-Richtlinie 2 muss von jeder Stelle jedes
Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dach-
räume – in höchstens 40 m Gehweglänge wahlweise
erreichbar sein:
a. ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien,
b. ein Treppenhaus oder eine Außentreppe mit je-
weils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle
2a bzw. 2b (gilt nur für Beherbergungsstätten mit
max. 100 Gästebetten und wenn die Gangwände
der Zimmer in EI 30 und die Zimmertüren in
EI
2
30-C ausgeführt sind),
c. zwei Treppenhäuser oder zwei Außentreppen oder
ein Treppenhaus und eine Außentreppe mit jeweils
einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angren-
zenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 3 der
OIB-Richtlinie.
Feuerstätten
Fluchtwege