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09/15

7.5.4

Seite 2

Beherbergungsstätten –

Anlagentechnischer

Brandschutz

7.5.4.2 Hydrantenanlage

In Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gästebet-

ten müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit

formbeständigem D-Schlauch und geeigneter An-

schlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbe-

kämpfung vorhanden sein.

Gemäß dem vom TRVB-Arbeitskreis herausgegebe-

nen Beiblatt zur TRVB 128 S können bei Beherber-

gungsstätten Wandhydranten der Ausführungen 1b,

2a sowie 2b zur Anwendung kommen.

Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlö-

scher) sind bereitzuhalten.

7.5.4.3 Fluchtwegsbeleuchtung, Sicherheits-

beleuchtung

In Beherbergungsstätten ist die Fluchtwegsbeleuch-

tung bzw. Sicherheitsbeleuchtung wie folgt auszu-

führen:

• bei

max. 60 Gästebetten

muss in Treppenhäu-

sern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von

Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten

Rettungswegesystems an der Gebäudeaußen-

wand eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung

vorhanden sein;

• bei

mehr als 60 Gästebetten

ist eine Sicher-

heitsbeleuchtung erforderlich.

Wandhydranten

Fluchtwegs-

beleuchtung

Sicherheits-

beleuchtung