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Beherbergungsstätten –
Anlagentechnischer
Brandschutz
7.5.4.2 Hydrantenanlage
In Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gästebet-
ten müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit
formbeständigem D-Schlauch und geeigneter An-
schlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbe-
kämpfung vorhanden sein.
Gemäß dem vom TRVB-Arbeitskreis herausgegebe-
nen Beiblatt zur TRVB 128 S können bei Beherber-
gungsstätten Wandhydranten der Ausführungen 1b,
2a sowie 2b zur Anwendung kommen.
Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlö-
scher) sind bereitzuhalten.
7.5.4.3 Fluchtwegsbeleuchtung, Sicherheits-
beleuchtung
In Beherbergungsstätten ist die Fluchtwegsbeleuch-
tung bzw. Sicherheitsbeleuchtung wie folgt auszu-
führen:
• bei
max. 60 Gästebetten
muss in Treppenhäu-
sern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von
Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten
Rettungswegesystems an der Gebäudeaußen-
wand eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
vorhanden sein;
• bei
mehr als 60 Gästebetten
ist eine Sicher-
heitsbeleuchtung erforderlich.
Wandhydranten
Fluchtwegs-
beleuchtung
Sicherheits-
beleuchtung