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09/15

7.5.3

Seite 2

Beherbergungsstätten –

Baulicher Brandschutz

Gebäudeklassen (GK)

GK 1 GK 2 GK 3 GK 4

GK 5

£ 6

ober-

irdische

Geschoße

> 6

ober-

irdische

Geschoße

1 tragende Bauteile (ausgenommen Decken und brandabschnittsbildende Wände)

1.1 im obersten Geschoß

-

R 30

R 30

R 30

R 60

R 60

1.2 in sonstigen oberirdischen

Geschoßen

R30

(1)

R 30

R 60

R 60

R 90

R 90 und

A2

1.3 in unterirdischen Geschoßen

R 60

R 60

R 90 und

A2

R 90 und

A2

R 90 und

A2

R 90 und

A2

4 Decken und Dachschrägen mit einer Neigung

60°

4.1 Decken über dem obersten Geschoß

-

R 30

R 30

R30

R 60

R 60

4.4 Decken innerhalb vonWohnungen bzw.Betriebs-

einheiten in oberirdischen Geschoßen

R 30

(1)

R 30

R 30

R 30

R 60

R 90 und

A2

4.5 Decken über unterirdischen

Geschoßen

R 60

REI 60

(3)

REI 90

und A2

REI 90

und A2

REI 90

und A2

REI 90

und A2

5 Balkonplatten

R30 od.

A2

R30 od.

A2

R30 und

A2

(4)

(1) Nicht erforderlich bei Gebäuden,die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw.büroähnlichen Nutzung dienen.

(2) Bei Reihenhäusern genügt für dieWände zwischen denWohnungen bzw.Betriebseinheiten auch an der Nachbargrundstücks- bzw.Bauplatzgrenze eine Ausführung in REI 60 bzw.

EI 60.

(3) Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw.büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60.

(4) Bei Einzelbalkonen genügt eine Ausführung in R30 oder A2,wenn die Fläche nicht mehr als 10 m

2

,die Austragung nicht mehr als 2,5 m und der Abstand zwischen den Einzelbal-

konen mindestens 2,0 m beträgt.

Tabelle 7.5.3-1: „Tabelle 1: OIB-Richtlinie 2,Auszug Tabelle 1a Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand

von Bauteilen – Tragende Elemente“