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7.5.3
Seite 2
Beherbergungsstätten –
Baulicher Brandschutz
Gebäudeklassen (GK)
GK 1 GK 2 GK 3 GK 4
GK 5
£ 6
ober-
irdische
Geschoße
> 6
ober-
irdische
Geschoße
1 tragende Bauteile (ausgenommen Decken und brandabschnittsbildende Wände)
1.1 im obersten Geschoß
-
R 30
R 30
R 30
R 60
R 60
1.2 in sonstigen oberirdischen
Geschoßen
R30
(1)
R 30
R 60
R 60
R 90
R 90 und
A2
1.3 in unterirdischen Geschoßen
R 60
R 60
R 90 und
A2
R 90 und
A2
R 90 und
A2
R 90 und
A2
4 Decken und Dachschrägen mit einer Neigung
≤
60°
4.1 Decken über dem obersten Geschoß
-
R 30
R 30
R30
R 60
R 60
4.4 Decken innerhalb vonWohnungen bzw.Betriebs-
einheiten in oberirdischen Geschoßen
R 30
(1)
R 30
R 30
R 30
R 60
R 90 und
A2
4.5 Decken über unterirdischen
Geschoßen
R 60
REI 60
(3)
REI 90
und A2
REI 90
und A2
REI 90
und A2
REI 90
und A2
5 Balkonplatten
–
–
–
R30 od.
A2
R30 od.
A2
R30 und
A2
(4)
(1) Nicht erforderlich bei Gebäuden,die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw.büroähnlichen Nutzung dienen.
(2) Bei Reihenhäusern genügt für dieWände zwischen denWohnungen bzw.Betriebseinheiten auch an der Nachbargrundstücks- bzw.Bauplatzgrenze eine Ausführung in REI 60 bzw.
EI 60.
(3) Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw.büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60.
(4) Bei Einzelbalkonen genügt eine Ausführung in R30 oder A2,wenn die Fläche nicht mehr als 10 m
2
,die Austragung nicht mehr als 2,5 m und der Abstand zwischen den Einzelbal-
konen mindestens 2,0 m beträgt.
Tabelle 7.5.3-1: „Tabelle 1: OIB-Richtlinie 2,Auszug Tabelle 1a Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand
von Bauteilen – Tragende Elemente“