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7.6.2
Entsorgungsanlagen –
Maßnahmen
auf die Ausarbeitung „Schutzmaßnahmen für Betrie-
be zur Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von
Altstoffen oder Müll“, herausgegeben vom öster-
reichischen Versicherungsverband, verwiesen, wo-
nach Teillagerflächen von max.400 m² möglich sind.
Gemäß ÖNORM S 2098 „Brandschutzanforderungen
für die Zwischenlagerung von heizwertreichen Ab-
fällen“ sind unter definierten Maßnahmen auch La-
gerflächen von mehr als 400 m² möglich.
7.6.2.2 Brandmeldeanlagen
Vorab ist anzuführen, dass eine Überwachung durch
eine Brandmeldeanlage für die gesamte Betriebsan-
lage (bauliche Objekte) zu empfehlen ist. Dies ge-
währleistet vor allem auch außerhalb der Betriebs-
zeiten eine Brandfrüherkennung und eine zeitnahe
Alarmierung der Feuerwehr. Ausführungsdetails für
Brandmeldeanlagen werden in der Richtlinie TRVB
123 „Lagerung fester brennbarer Stoffe im Freien“
definiert. Aufgrund der vorherrschenden Umge-
bungsbedingungen (Staub, Feuchtigkeit) werden an
Brandmeldeanlagen in Entsorgungsbetrieben be-
sondere Anforderungen gestellt. In der Praxis haben
sich Rauchansaugsysteme bewährt. Dabei wird die
Umgebungsluft durch perforierte Rohre, welche im
Deckenbereich verlegt sind, angesaugt und zu einer
zentralen Meldeeinheit geführt. Hier ist zu berück-
sichtigen, dass das System über ein automatisches
Reinigungssystem (z.B.können die Rohrleitungen in
zyklischen Abständen mit Druckluft „freigeblasen“
werden) verfügen sollte, um Fehlmeldungen zu ver-
meiden.
Teillagerflächen
von max. 400 m²
Rauchansaug-
systeme