Table of Contents Table of Contents
Previous Page  856 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 856 / 1325 Next Page
Page Background

06/15

Seite 3

7.6.2

Entsorgungsanlagen –

Maßnahmen

auf die Ausarbeitung „Schutzmaßnahmen für Betrie-

be zur Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von

Altstoffen oder Müll“, herausgegeben vom öster-

reichischen Versicherungsverband, verwiesen, wo-

nach Teillagerflächen von max.400 m² möglich sind.

Gemäß ÖNORM S 2098 „Brandschutzanforderungen

für die Zwischenlagerung von heizwertreichen Ab-

fällen“ sind unter definierten Maßnahmen auch La-

gerflächen von mehr als 400 m² möglich.

7.6.2.2 Brandmeldeanlagen

Vorab ist anzuführen, dass eine Überwachung durch

eine Brandmeldeanlage für die gesamte Betriebsan-

lage (bauliche Objekte) zu empfehlen ist. Dies ge-

währleistet vor allem auch außerhalb der Betriebs-

zeiten eine Brandfrüherkennung und eine zeitnahe

Alarmierung der Feuerwehr. Ausführungsdetails für

Brandmeldeanlagen werden in der Richtlinie TRVB

123 „Lagerung fester brennbarer Stoffe im Freien“

definiert. Aufgrund der vorherrschenden Umge-

bungsbedingungen (Staub, Feuchtigkeit) werden an

Brandmeldeanlagen in Entsorgungsbetrieben be-

sondere Anforderungen gestellt. In der Praxis haben

sich Rauchansaugsysteme bewährt. Dabei wird die

Umgebungsluft durch perforierte Rohre, welche im

Deckenbereich verlegt sind, angesaugt und zu einer

zentralen Meldeeinheit geführt. Hier ist zu berück-

sichtigen, dass das System über ein automatisches

Reinigungssystem (z.B.können die Rohrleitungen in

zyklischen Abständen mit Druckluft „freigeblasen“

werden) verfügen sollte, um Fehlmeldungen zu ver-

meiden.

Teillagerflächen

von max. 400 m²

Rauchansaug-

systeme