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09/16

6.6.2

Seite 8

Der Bemessungsbrand

gemäß EN 1991-1-2

Grundsätzlich ist zu den in der ÖNORM EN 1993-1-2

angegebenen rechnerischen Nachweisen zu bemer-

ken, dass allenfalls das Kriterium „R“ (Tragfähigkeit)

für die Konstruktion nachgewiesen werden kann,

nicht jedoch die Kriterien „E“ (Raumabschluss) und

„I“ (Wärmedämmung). Diese wären durch Versuche

nachzuweisen.

Es sind einerseits einfache Berechnungsmodelle

zulässig,andererseits erweiterte Berechnungsmodel-

le und/oder Versuche. In jedem Fall ist eine Berech-

nung auf Bauteilebene, auf Teiltragwerksebene oder

auf Gesamttragwerksebene zulässig. Exemplarisch

für alle Heißbemessungsteile ist hier die Abgren-

zung in Abbildung 6.6.2-4 angeführt.

Abbildung 6.6.2-4: Abgrenzung von Tragwerksteilen

Im Eurocode wird für die Nachweise auf Bauteilebe-

ne im Pkt.2.4.2 (5) festgehalten,dass die Randbedin-

gungen an den Auflagerpunkten und Enden von

Bauteilen konstant über die Dauer der Brandbean-

spruchung angenommen werden dürfen, während

Begriffserklärung Bauteil, Teilsystem, Gesamtsystem

ÖNORM EN1990:2002, 1.5.1.7

1.5.1.7 Bauteil:

Physisch unterscheidbarer Teil des Tragwerks, z.B.

Stütze, Deckenplatte, Gründungspfahl

ÖNORM EN1993-1-2:2005, 1.5.1.2

1.5.1.2 Teiltragwerk (Teilsystem):

Teil eines Gesamttragwerksmit entsprechenden

Lagerungs- und Randbedingungen

ÖNORM EN 1993-1-2:2005, 1.5.1.6

1.5.1.6 Tragwerk (Gesamtsystem):

Planmäßige Anordnung miteinander verbundener

Bauteile, die so entworfen sind, dass sie ein

bestimmtes Maß an Tragfähigkeit und Steifigkeit

aufweisen

Teilsystem

Gesamtsystem

Bauteil