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6.6.2
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Der Bemessungsbrand
gemäß EN 1991-1-2
Grundsätzlich ist zu den in der ÖNORM EN 1993-1-2
angegebenen rechnerischen Nachweisen zu bemer-
ken, dass allenfalls das Kriterium „R“ (Tragfähigkeit)
für die Konstruktion nachgewiesen werden kann,
nicht jedoch die Kriterien „E“ (Raumabschluss) und
„I“ (Wärmedämmung). Diese wären durch Versuche
nachzuweisen.
Es sind einerseits einfache Berechnungsmodelle
zulässig,andererseits erweiterte Berechnungsmodel-
le und/oder Versuche. In jedem Fall ist eine Berech-
nung auf Bauteilebene, auf Teiltragwerksebene oder
auf Gesamttragwerksebene zulässig. Exemplarisch
für alle Heißbemessungsteile ist hier die Abgren-
zung in Abbildung 6.6.2-4 angeführt.
Abbildung 6.6.2-4: Abgrenzung von Tragwerksteilen
Im Eurocode wird für die Nachweise auf Bauteilebe-
ne im Pkt.2.4.2 (5) festgehalten,dass die Randbedin-
gungen an den Auflagerpunkten und Enden von
Bauteilen konstant über die Dauer der Brandbean-
spruchung angenommen werden dürfen, während
Begriffserklärung Bauteil, Teilsystem, Gesamtsystem
ÖNORM EN1990:2002, 1.5.1.7
1.5.1.7 Bauteil:
Physisch unterscheidbarer Teil des Tragwerks, z.B.
Stütze, Deckenplatte, Gründungspfahl
ÖNORM EN1993-1-2:2005, 1.5.1.2
1.5.1.2 Teiltragwerk (Teilsystem):
Teil eines Gesamttragwerksmit entsprechenden
Lagerungs- und Randbedingungen
ÖNORM EN 1993-1-2:2005, 1.5.1.6
1.5.1.6 Tragwerk (Gesamtsystem):
Planmäßige Anordnung miteinander verbundener
Bauteile, die so entworfen sind, dass sie ein
bestimmtes Maß an Tragfähigkeit und Steifigkeit
aufweisen
Teilsystem
Gesamtsystem
Bauteil