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Barrierefreie Fluchtwege
In Einzelfällen wurde in den letzten Jahren in Ab-
stimmung mit den Sachverständigen der Behörde in
Gebäuden mit einer Brandmeldeanlage eine selekti-
ve Ansteuerung der Evakuierungsfahrt ausgeführt,
sodass Aufzüge, welche sich im „übernächsten
Brandabschnitt“ vom Brandabschnitt, in welchem
die Branddetektion stattfand,
bei einer entspre-
chend großen Distanz in Betrieb bleiben
. Dem
liegt die Annahme zugrunde, dass ein Stiegenhaus
aufgrund seiner Feuerschutzabschlüsse zu den an-
grenzenden Nutzungen für eine ausreichende Zeit
im Brandfall zur Flucht der Personen zur Verfügung
steht. Befindet sich der Aufzug ebenfalls in diesem
gesicherten Stiegenhaus, darf davon ausgegangen
werden, dass auch der Aufzug für dieselbe Zeit, wie
für die Flucht benötigt wird, zur Verfügung steht. Bei
Vorhandensein einer manuellen Rücksendeeinrich-
tung können die mobilitätsbeeinträchtigten Perso-
nen darüber informiert werden, dass die Benutzung
des Aufzuges möglich und zulässig ist.
Im Normalfall wird bei Vorhandensein einer Brand-
meldeanlage der Aufzug mit einer Steuerung für die
Evakuierungsfahrt gemäß ÖNORM EN 81-73 ausge-
stattet und bleibt daher – automatisch angesteuert
über eine Brandmeldeanlage oder rauchempfindli-
che Elemente gemäß ÖNORM EN 54-7 – im Aus-
gangsgeschoß mit offenen Türen stehen und nimmt
keine Ruf- und Fahrbefehle mehr an. Mobilitätsbe-
einträchtigte Personen könnten jedoch mit einem
Spezialschlüssel ausgestattet werden, der es ihnen
erlaubt, den Aufzug zu rufen und zu benützen.
Der
Aufzug führt nur Fahrten von der Rufebene in
das Ausgangsgeschoß durch
. Allfällige Licht-
schranken werden funktionslos geschaltet, sodass
auch sichergestellt ist, dass die Schacht- und Auf-
Evakuierungsfahrt
Spezialschlüssel