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03/17

6.4.5

Seite 8

Barrierefreie Fluchtwege

In Einzelfällen wurde in den letzten Jahren in Ab-

stimmung mit den Sachverständigen der Behörde in

Gebäuden mit einer Brandmeldeanlage eine selekti-

ve Ansteuerung der Evakuierungsfahrt ausgeführt,

sodass Aufzüge, welche sich im „übernächsten

Brandabschnitt“ vom Brandabschnitt, in welchem

die Branddetektion stattfand,

bei einer entspre-

chend großen Distanz in Betrieb bleiben

. Dem

liegt die Annahme zugrunde, dass ein Stiegenhaus

aufgrund seiner Feuerschutzabschlüsse zu den an-

grenzenden Nutzungen für eine ausreichende Zeit

im Brandfall zur Flucht der Personen zur Verfügung

steht. Befindet sich der Aufzug ebenfalls in diesem

gesicherten Stiegenhaus, darf davon ausgegangen

werden, dass auch der Aufzug für dieselbe Zeit, wie

für die Flucht benötigt wird, zur Verfügung steht. Bei

Vorhandensein einer manuellen Rücksendeeinrich-

tung können die mobilitätsbeeinträchtigten Perso-

nen darüber informiert werden, dass die Benutzung

des Aufzuges möglich und zulässig ist.

Im Normalfall wird bei Vorhandensein einer Brand-

meldeanlage der Aufzug mit einer Steuerung für die

Evakuierungsfahrt gemäß ÖNORM EN 81-73 ausge-

stattet und bleibt daher – automatisch angesteuert

über eine Brandmeldeanlage oder rauchempfindli-

che Elemente gemäß ÖNORM EN 54-7 – im Aus-

gangsgeschoß mit offenen Türen stehen und nimmt

keine Ruf- und Fahrbefehle mehr an. Mobilitätsbe-

einträchtigte Personen könnten jedoch mit einem

Spezialschlüssel ausgestattet werden, der es ihnen

erlaubt, den Aufzug zu rufen und zu benützen.

Der

Aufzug führt nur Fahrten von der Rufebene in

das Ausgangsgeschoß durch

. Allfällige Licht-

schranken werden funktionslos geschaltet, sodass

auch sichergestellt ist, dass die Schacht- und Auf-

Evakuierungsfahrt

Spezialschlüssel