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6.4.5
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Barrierefreie Fluchtwege
Beispiel
In der TRVB S 112 „Druckbelüftungsanlagen“ ist fest-
gelegt,dass der Überdruck vom geschützten Bereich
– in den meisten Fällen das Stiegenhaus zum nicht
geschützten Bereich – 50 Pa betragen muss. Die ma-
ximale Türöffnungskraft ist auf 100 N beschränkt.
Bereits bei einer 2 m² großen Türe ergibt sich daher
eine zusätzliche Türöffnungskraft von ca. 55 N bzw.
bei einer 2,4 m² großen Türe eine zusätzliche Türöff-
nungskraft von ca.80 N,sodass eine Türöffnungskraft
von 25 N keinesfalls eingehalten werden kann.Unter
Heranziehung der Werte für die Türöffnungskraft auf
Basis des Schließmoments der Tabelle 6.4.5.3-1 er-
kennt man, dass bei einer 2 m² großen Türe bereits
mit einer Türöffnungskraft im Bereich zwischen ca.
75 und 85 N und bei einer Türe mit einer Fläche von
2,4 m² mit einer Türöffnungskraft von ca. 100 N zu
rechnen ist. Um bei diesen Türen und den auftreten-
den Türöffnungskräften eine Türöffnungskraft von
25 N gewährleisten zu können, müssen im Allge-
meinen
elektromotorische Türöffnungs- und
-schließantriebe
verwendet werden.
In der prEN 12101-13 und in der Neufassung der
TRVB S 112 ist eine
Druckdifferenz zwischen ge-
schütztem und nicht geschütztem Bereich von
mindestens 30 Pa
vorgesehen. Sie wird eine Er-
leichterung bezüglich der Türöffnungskräfte darstel-
len.
Aufzüge
Die Anforderungen an Personenaufzüge bezüglich
der Barrierefreiheit sind in der ÖNORM B 1600 gere-
gelt.
Maximale
Türöffnungskraft
Elektromotorische
Türöffnungs- und
-schließantriebe
Druckdifferenz von
mindestens 30 Pa