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03/17

6.4.5

Seite 6

Barrierefreie Fluchtwege

Beispiel

In der TRVB S 112 „Druckbelüftungsanlagen“ ist fest-

gelegt,dass der Überdruck vom geschützten Bereich

– in den meisten Fällen das Stiegenhaus zum nicht

geschützten Bereich – 50 Pa betragen muss. Die ma-

ximale Türöffnungskraft ist auf 100 N beschränkt.

Bereits bei einer 2 m² großen Türe ergibt sich daher

eine zusätzliche Türöffnungskraft von ca. 55 N bzw.

bei einer 2,4 m² großen Türe eine zusätzliche Türöff-

nungskraft von ca.80 N,sodass eine Türöffnungskraft

von 25 N keinesfalls eingehalten werden kann.Unter

Heranziehung der Werte für die Türöffnungskraft auf

Basis des Schließmoments der Tabelle 6.4.5.3-1 er-

kennt man, dass bei einer 2 m² großen Türe bereits

mit einer Türöffnungskraft im Bereich zwischen ca.

75 und 85 N und bei einer Türe mit einer Fläche von

2,4 m² mit einer Türöffnungskraft von ca. 100 N zu

rechnen ist. Um bei diesen Türen und den auftreten-

den Türöffnungskräften eine Türöffnungskraft von

25 N gewährleisten zu können, müssen im Allge-

meinen

elektromotorische Türöffnungs- und

-schließantriebe

verwendet werden.

In der prEN 12101-13 und in der Neufassung der

TRVB S 112 ist eine

Druckdifferenz zwischen ge-

schütztem und nicht geschütztem Bereich von

mindestens 30 Pa

vorgesehen. Sie wird eine Er-

leichterung bezüglich der Türöffnungskräfte darstel-

len.

Aufzüge

Die Anforderungen an Personenaufzüge bezüglich

der Barrierefreiheit sind in der ÖNORM B 1600 gere-

gelt.

Maximale

Türöffnungskraft

Elektromotorische

Türöffnungs- und

-schließantriebe

Druckdifferenz von

mindestens 30 Pa