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Seite 7

6.4.5

Barrierefreie Fluchtwege

Im Brandfall stehen die Personenaufzüge nicht zur

Verfügung, da sie nicht benutzt werden dürfen. Sie

werden durch eine Brandfallsteuerung, einer auto-

matischen Brandfrüherkennungs- und Brandmelde-

anlage oder durch eine manuelle Rücksendeein-

richtung aus dem Normalbetrieb genommen. In der

Regel weist ein Hinweisschild an den Ladestellen

der Aufzüge darauf hin,dass der Aufzug im Brandfall

außer Betrieb ist.Weil die Flucht für mobilitätsbeein-

trächtigte Personen damit nicht oder nur noch er-

schwert möglich ist, werden häufig Warteräume zur

Verfügung gestellt, wo sich diese Menschen eine be-

stimmte Zeit sicher aufhalten können, bis Hilfe

kommt.Die Ausgestaltung von Gebäuden mit diesen

Warteräumen ist jedoch von der Gebäudenutzung

und vom Gebäudetyp abhängig.

Selbst bei Personenaufzügen für die Evakuierung

von Personen mit Behinderungen gemäß ONR CEN/

TS 81-76 ist nicht vorgesehen, dass mobilitätsbeein-

trächtigte Personen selbständig den Aufzug benut-

zen, sondern dass der Aufzug von Evakuierungshel-

fern bedient wird. Die Selbstrettung ist also weder

vorgesehen noch leicht umsetzbar.

Die Anforderungen an Personenaufzüge sind in der

ÖNORM EN 81-73, „Verhalten von Aufzügen im

Brandfall“, und der ÖNORM B 2474, „Ergänzende

Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-73“, geregelt.

Feuerwehraufzüge stehen mobilitätsbeeinträchtig-

ten Personen ebenfalls nicht zur Flucht zur Verfü-

gung, da Feuerwehraufzüge gemäß ÖNORM EN 81-

72 und gemäß TRVB 150 A nur von der Feuerwehr

mittels Feuerwehrschlüssel betrieben werden kön-

nen.

Personenaufzüge

Feuerwehraufzüge