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6.4.5
Barrierefreie Fluchtwege
Im Brandfall stehen die Personenaufzüge nicht zur
Verfügung, da sie nicht benutzt werden dürfen. Sie
werden durch eine Brandfallsteuerung, einer auto-
matischen Brandfrüherkennungs- und Brandmelde-
anlage oder durch eine manuelle Rücksendeein-
richtung aus dem Normalbetrieb genommen. In der
Regel weist ein Hinweisschild an den Ladestellen
der Aufzüge darauf hin,dass der Aufzug im Brandfall
außer Betrieb ist.Weil die Flucht für mobilitätsbeein-
trächtigte Personen damit nicht oder nur noch er-
schwert möglich ist, werden häufig Warteräume zur
Verfügung gestellt, wo sich diese Menschen eine be-
stimmte Zeit sicher aufhalten können, bis Hilfe
kommt.Die Ausgestaltung von Gebäuden mit diesen
Warteräumen ist jedoch von der Gebäudenutzung
und vom Gebäudetyp abhängig.
Selbst bei Personenaufzügen für die Evakuierung
von Personen mit Behinderungen gemäß ONR CEN/
TS 81-76 ist nicht vorgesehen, dass mobilitätsbeein-
trächtigte Personen selbständig den Aufzug benut-
zen, sondern dass der Aufzug von Evakuierungshel-
fern bedient wird. Die Selbstrettung ist also weder
vorgesehen noch leicht umsetzbar.
Die Anforderungen an Personenaufzüge sind in der
ÖNORM EN 81-73, „Verhalten von Aufzügen im
Brandfall“, und der ÖNORM B 2474, „Ergänzende
Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-73“, geregelt.
Feuerwehraufzüge stehen mobilitätsbeeinträchtig-
ten Personen ebenfalls nicht zur Flucht zur Verfü-
gung, da Feuerwehraufzüge gemäß ÖNORM EN 81-
72 und gemäß TRVB 150 A nur von der Feuerwehr
mittels Feuerwehrschlüssel betrieben werden kön-
nen.
Personenaufzüge
Feuerwehraufzüge