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6.4.5

Barrierefreie Fluchtwege

meinsam mit mobilitätsbeeinträchtigten Perso-

nen flüchten, diese unterstützen.

6.4.5.3 Barrieren durch Brandschutzmaßnahmen

Barrieren durch Brandschutzmaßnahmen werden

in Barrieren in horizontalen und vertikalen Flucht-

wegen eingeteilt. Bei den Barrieren in horizontalen

Fluchtwegen handelt es sich um selbstschließende

Feuerschutztüren, bei Barrieren in vertikalen Flucht-

wegen um nicht benützbare bzw. nicht zu benützen-

de Aufzüge. Stiegen stellen bereits im normalen Be-

triebsfall eine Barriere dar, daher sind für die barrie-

refreie vertikale Erschließung Aufzüge vorhanden.

Feuerschutztüren

Gemäß ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ darf

die Türöffnungskraft maximal 25 N betragen. Die er-

forderlichen Türschließmomente für Feuerschutztü-

ren sind in der ÖNORM EN 1154 in Abhängigkeit des

Gewichts der Prüftüre geregelt. Die nachfolgende

Tabelle 6.4.5.3-1 basiert auf der Tabelle 1 der ÖNORM

EN 1154. Die grau hinterlegten Tabellenbereiche

wurden der originalen Tabelle hinzugefügt und er-

gänzen eine Berechnung der Türöffnungskraft für

die jeweils angegebenen Schließmomente und der

empfohlenen Türflügelbreite sowie eine Berech-

nung der Türöffnungskraft für die jeweils angegebe-

nen maximalen Öffnungsmomente. Zusätzlich wur-

den für den Türschließer der Klasse 3 die Öffnungs-

kräfte für andere als die empfohlenen Türflügelbrei-

tenangegeben.Bei der Berechnungder Öffnungskraft

wurde als Kraftangriffspunkt die Türflügelbreite ab-

züglich 10 cm verwendet.

Horizontale und

vertikale Flucht-

wege

Türöffnungskraft