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6.4.5
Barrierefreie Fluchtwege
meinsam mit mobilitätsbeeinträchtigten Perso-
nen flüchten, diese unterstützen.
6.4.5.3 Barrieren durch Brandschutzmaßnahmen
Barrieren durch Brandschutzmaßnahmen werden
in Barrieren in horizontalen und vertikalen Flucht-
wegen eingeteilt. Bei den Barrieren in horizontalen
Fluchtwegen handelt es sich um selbstschließende
Feuerschutztüren, bei Barrieren in vertikalen Flucht-
wegen um nicht benützbare bzw. nicht zu benützen-
de Aufzüge. Stiegen stellen bereits im normalen Be-
triebsfall eine Barriere dar, daher sind für die barrie-
refreie vertikale Erschließung Aufzüge vorhanden.
Feuerschutztüren
Gemäß ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ darf
die Türöffnungskraft maximal 25 N betragen. Die er-
forderlichen Türschließmomente für Feuerschutztü-
ren sind in der ÖNORM EN 1154 in Abhängigkeit des
Gewichts der Prüftüre geregelt. Die nachfolgende
Tabelle 6.4.5.3-1 basiert auf der Tabelle 1 der ÖNORM
EN 1154. Die grau hinterlegten Tabellenbereiche
wurden der originalen Tabelle hinzugefügt und er-
gänzen eine Berechnung der Türöffnungskraft für
die jeweils angegebenen Schließmomente und der
empfohlenen Türflügelbreite sowie eine Berech-
nung der Türöffnungskraft für die jeweils angegebe-
nen maximalen Öffnungsmomente. Zusätzlich wur-
den für den Türschließer der Klasse 3 die Öffnungs-
kräfte für andere als die empfohlenen Türflügelbrei-
tenangegeben.Bei der Berechnungder Öffnungskraft
wurde als Kraftangriffspunkt die Türflügelbreite ab-
züglich 10 cm verwendet.
Horizontale und
vertikale Flucht-
wege
Türöffnungskraft