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Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
• Bürogebäude: bei kleinzelliger Bürostruktur (Bü-
roeinheiten mit einer Fläche von nicht mehr als
100 m²),
• Beherbergungsstätten: Gästezimmer,
• Justizanstalten: Hafträume,
• Gesundheitseinrichtungen: Patientenzimmer, ein-
zelne Personalaufenthaltsräume,
• einzelne Büros.
Als Gesundheitseinrichtungen gelten jedenfalls
Krankenhäuser, Geriatriezentren, Alters- und Pflege-
heime sowie Ambulatorien.
Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von
mehr als 32 m
sind in brandabschnittsbildenden
Bauteilen und Trennbauteilen jedenfalls motorbe-
triebene Brandschutzklappen zu verwenden.
Darüber hinaus sind jedenfalls bei folgenden Nut-
zungen auch bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau
von nicht mehr als 32 m motorbetriebene Brand-
schutzklappen in brandabschnittsbildenden Bautei-
len zu verwenden:
• Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von
mehr als 3000 m² oder mehr als drei in offener
Verbindung stehenden Geschoßen,
• Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gästebet-
ten,
• Justizanstalten,
Motorbetriebene
Brandschutzklappen