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6.3.4

Seite 6

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

• Bürogebäude: bei kleinzelliger Bürostruktur (Bü-

roeinheiten mit einer Fläche von nicht mehr als

100 m²),

• Beherbergungsstätten: Gästezimmer,

• Justizanstalten: Hafträume,

• Gesundheitseinrichtungen: Patientenzimmer, ein-

zelne Personalaufenthaltsräume,

• einzelne Büros.

Als Gesundheitseinrichtungen gelten jedenfalls

Krankenhäuser, Geriatriezentren, Alters- und Pflege-

heime sowie Ambulatorien.

Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von

mehr als 32 m

sind in brandabschnittsbildenden

Bauteilen und Trennbauteilen jedenfalls motorbe-

triebene Brandschutzklappen zu verwenden.

Darüber hinaus sind jedenfalls bei folgenden Nut-

zungen auch bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau

von nicht mehr als 32 m motorbetriebene Brand-

schutzklappen in brandabschnittsbildenden Bautei-

len zu verwenden:

• Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von

mehr als 3000 m² oder mehr als drei in offener

Verbindung stehenden Geschoßen,

• Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gästebet-

ten,

• Justizanstalten,

Motorbetriebene

Brandschutzklappen