Table of Contents Table of Contents
Previous Page  594 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 594 / 1325 Next Page
Page Background

12/16

Seite 7

6.3.4

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

• Krankenanstalten und dgl.,

• Garagen, bei denen gemäß OIB-RL 2.2 eine auto-

matische Brandmeldeanlage erforderlich ist,

• Gebäude oder Gebäudeteile, welche mit einer

automatischen Löschanlage (Sprinkleranlage,

EAL und dgl.) ausgestattet sind,

• Gebäude, bei denen aufgrund des Brandschutz-

konzeptes eine automatische Brandmeldeanlage

im Schutzumfang Brandabschnittsschutz (für die

überwachten Brandabschnitte) oder Vollschutz

vorgesehen ist.

Wasserführende Leitungen

Da für wasserführende Leitungen in der Regel

Kunststoffleitungen verwendet werden, erfolgen die

Abschottungen überwiegend mittels Brandschutz-

manschetten. Alternativ ist eine entsprechende Um-

mantelung der Leitungen in der Klassifizierung EI tt

mit Baustoffen in A2 zulässig.

Für nicht brennbare wasserführende Leitungen so-

wie für wasserführende Leitungen aus Verbund-

werkstoffen, welche nicht mit einer Brandschutz-

manschette oder einer Brandschutzbandage abge-

schottet werden können, ist eine Streckenisolierung

mit Baustoffen in A2 vorzusehen.

Elektrische Leitungen

Die Abschottung von Kabeln kann mittels Brand-

schutzkissen, Brandschutzschaum, Brandschutzstein

mit Brandschutzfüllmasse, Brandschutzmörtel,

Brandschutz-

manschetten

Streckenisolierung