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6.3.4
Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
• Krankenanstalten und dgl.,
• Garagen, bei denen gemäß OIB-RL 2.2 eine auto-
matische Brandmeldeanlage erforderlich ist,
• Gebäude oder Gebäudeteile, welche mit einer
automatischen Löschanlage (Sprinkleranlage,
EAL und dgl.) ausgestattet sind,
• Gebäude, bei denen aufgrund des Brandschutz-
konzeptes eine automatische Brandmeldeanlage
im Schutzumfang Brandabschnittsschutz (für die
überwachten Brandabschnitte) oder Vollschutz
vorgesehen ist.
Wasserführende Leitungen
Da für wasserführende Leitungen in der Regel
Kunststoffleitungen verwendet werden, erfolgen die
Abschottungen überwiegend mittels Brandschutz-
manschetten. Alternativ ist eine entsprechende Um-
mantelung der Leitungen in der Klassifizierung EI tt
mit Baustoffen in A2 zulässig.
Für nicht brennbare wasserführende Leitungen so-
wie für wasserführende Leitungen aus Verbund-
werkstoffen, welche nicht mit einer Brandschutz-
manschette oder einer Brandschutzbandage abge-
schottet werden können, ist eine Streckenisolierung
mit Baustoffen in A2 vorzusehen.
Elektrische Leitungen
Die Abschottung von Kabeln kann mittels Brand-
schutzkissen, Brandschutzschaum, Brandschutzstein
mit Brandschutzfüllmasse, Brandschutzmörtel,
Brandschutz-
manschetten
Streckenisolierung