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Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
se über die jeweiligen Geschoßdecken passieren
oder über die Schachtwände. Geschoßweise Ab-
schottungen mittels Installationsschächten ohne
brandschutztechnische Anforderungen an die
Schachtwände dürfen jedoch nur dann zur Anwen-
dung kommen, wenn je Geschoß lediglich eine
Wohnung oder Betriebseinheit versorgt wird. Wenn
Anforderungen an die Schachtwände zu stellen
sind,müssen ebenso die Abschottungen mindestens
die gleiche Feuerwiderstandsdauer (tt in Minuten)
wie die Schachtwand aufweisen. Lediglich Leitungs-
führungen auf der Rohdecke im Fußbodenaufbau
(Schüttung oder Baustoffe in A2) mit zusätzlich zu
erfüllenden Anforderungen benötigen keine Ab-
schottungsmaßnahmen beim Übergang vom
Schacht in die Wohn- oder Betriebseinheit.
Bei baulichen Ausformulierungen von Installations-
schächten sind in Abhängigkeit des Fluchtniveaus
etwaige Revisionsöffnungen ebenso in einer ent-
sprechenden Feuerwiderstandsklasse nach TRVB
110 B 15 herzustellen.
Im Folgenden werden für die einzelnen Leitungsar-
ten die
möglichen Abschottungsmaßnahmen
laut TRVB 110 B 15
angeführt:
Luftführende Leitungen
Bei luftführenden Leitungen aus
nicht brennbaren
Baustoffen
kann die Abschottung
• durch Anordnung einer Brandschutzklappe, aus-
genommen bei Räumen,die im Brandfall be- und
entlüftet werden sollen,
Schachtwände
Revisionsöffnungen