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6.3.4

Seite 4

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

se über die jeweiligen Geschoßdecken passieren

oder über die Schachtwände. Geschoßweise Ab-

schottungen mittels Installationsschächten ohne

brandschutztechnische Anforderungen an die

Schachtwände dürfen jedoch nur dann zur Anwen-

dung kommen, wenn je Geschoß lediglich eine

Wohnung oder Betriebseinheit versorgt wird. Wenn

Anforderungen an die Schachtwände zu stellen

sind,müssen ebenso die Abschottungen mindestens

die gleiche Feuerwiderstandsdauer (tt in Minuten)

wie die Schachtwand aufweisen. Lediglich Leitungs-

führungen auf der Rohdecke im Fußbodenaufbau

(Schüttung oder Baustoffe in A2) mit zusätzlich zu

erfüllenden Anforderungen benötigen keine Ab-

schottungsmaßnahmen beim Übergang vom

Schacht in die Wohn- oder Betriebseinheit.

Bei baulichen Ausformulierungen von Installations-

schächten sind in Abhängigkeit des Fluchtniveaus

etwaige Revisionsöffnungen ebenso in einer ent-

sprechenden Feuerwiderstandsklasse nach TRVB

110 B 15 herzustellen.

Im Folgenden werden für die einzelnen Leitungsar-

ten die

möglichen Abschottungsmaßnahmen

laut TRVB 110 B 15

angeführt:

Luftführende Leitungen

Bei luftführenden Leitungen aus

nicht brennbaren

Baustoffen

kann die Abschottung

• durch Anordnung einer Brandschutzklappe, aus-

genommen bei Räumen,die im Brandfall be- und

entlüftet werden sollen,

Schachtwände

Revisionsöffnungen