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6.3.4
Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
• in Abhängigkeit der Verlegungsart durch Ausbil-
dung der Leitung in EI tt,
• durch Ummantelung der Leitung in EI tt über die
gesamte Länge,
• in Abhängigkeit des zulässigen Einsatzbereiches
durch FLI-VE-Produkte
erfolgen.
Bei luftführenden Leitungen aus
Kunststoff
(z.B.PE,
PP, PVC) kann die Abschottung durch Ummante-
lung der Leitung in EI tt mit Baustoffen in A2 über
die gesamte Länge erfolgen.
Zusätzlich ist darauf zu achten, dass gemäß ÖNORM
H 6027 „Feuerschutzabschlüsse“ auf Basis intumes-
zierender Materialien mit mechanischem oder ohne
mechanisches Verschlusselement (FLI/FLI –VE) aus-
schließlich in lufttechnischen Anlagen zur Be- und
Entlüftung mehrerer übereinander liegender Wohn-
räume,Küchen und Räume mit wohnraumähnlicher
Nutzung oder Nassräume angewendet werden dür-
fen. Die Verwendung ist außerdem ausschließlich
auf den Einsatz in Luftleitungen bis zu einem maxi-
malen Nenndurchmesser von 160 mm beschränkt.
Im Sinne einer „wohnraumähnlichen Nutzung“ dür-
fen bei folgenden Nutzungen in Gebäuden mit ei-
nem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m jeden-
falls auch
FLI-VE
(in Verbindung mit einer Kalt-
rauchsperre)
in Trennbauteilen
verwendet wer-
den:
Wohnraumähnliche
Nutzung