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6.3.4
Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
• permanent wasserführende Leitungen in ge-
schlossenen Systemen, wobei an die Materialien
Mindestanforderungen an das Brandverhalten für
die Wärmedämmung in Abhängigkeit der Gebäu-
deklasse gestellt werden.
Die offene Verlegung von Leitungen für brennbare
Medien im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von
Wohnungen und Betriebseinheiten ist unzulässig.
An Einzelleitungen für treppenhauseigene haus-
und sicherheitstechnische Anlagen (z.B. Beleuch-
tung) sowie für Einzelleitungen von Messeinrichtun-
gen werden keine brandschutztechnischen Anforde-
rungen gestellt.
Die Anordnung von Elektro-Verteilerschränken
(Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtun-
gen) ohne brandschutztechnische Qualifikation in
Treppenhäusern ist jedoch unzulässig.
Resümee
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass
mit der TRVB 110 B 15 ausgehend von der Wiener
Installationenrichtlinie ein Regelwerk vorliegt, das
den Planerinnen und Planern sowie den Ausführen-
den der einzelnen Gewerke ein Instrument zur Erfül-
lung der zielorientierten Anforderungen gemäß
OIB-Richtlinie 2 zur Verfügung stellt.
6.3.4.2 Brandabschottungen im Trockenbau
Die Erfahrung zeigt, dass ein völlig durchdringungs-
freier Bauteil, sei er eine (Brand-)Wand oder sei er
eine Decke, unrealistisch ist. Zu vielfältig sind die
Einzelleitungen