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Seite 9

6.3.4

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

• permanent wasserführende Leitungen in ge-

schlossenen Systemen, wobei an die Materialien

Mindestanforderungen an das Brandverhalten für

die Wärmedämmung in Abhängigkeit der Gebäu-

deklasse gestellt werden.

Die offene Verlegung von Leitungen für brennbare

Medien im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von

Wohnungen und Betriebseinheiten ist unzulässig.

An Einzelleitungen für treppenhauseigene haus-

und sicherheitstechnische Anlagen (z.B. Beleuch-

tung) sowie für Einzelleitungen von Messeinrichtun-

gen werden keine brandschutztechnischen Anforde-

rungen gestellt.

Die Anordnung von Elektro-Verteilerschränken

(Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtun-

gen) ohne brandschutztechnische Qualifikation in

Treppenhäusern ist jedoch unzulässig.

Resümee

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass

mit der TRVB 110 B 15 ausgehend von der Wiener

Installationenrichtlinie ein Regelwerk vorliegt, das

den Planerinnen und Planern sowie den Ausführen-

den der einzelnen Gewerke ein Instrument zur Erfül-

lung der zielorientierten Anforderungen gemäß

OIB-Richtlinie 2 zur Verfügung stellt.

6.3.4.2 Brandabschottungen im Trockenbau

Die Erfahrung zeigt, dass ein völlig durchdringungs-

freier Bauteil, sei er eine (Brand-)Wand oder sei er

eine Decke, unrealistisch ist. Zu vielfältig sind die

Einzelleitungen