

12/16
6.3.4
Seite 8
Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
Brandschutzbeschichtung der Kabel, intumeszieren-
der Brandschutzmasse oder dgl. erfolgen.
Sonstige medienführende Leitungen
Bei sonstigen medienführenden nicht brennbaren
Leitungen kann die Abschottung
• durch Ummantelung der Leitung in der Klassifi-
zierung EI tt mit Baustoffen in A2 oder
• durch Streckenisolierungen in A2
erfolgen.
Bei sonstigen medienführenden brennbaren Leitun-
gen (z.B. Rohrpostleitungen) kann die Abschottung
mittels Brandschutzmanschetten oder Gleichwerti-
gem erfolgen.
Leitungsführungen in Fluchtwegen
Ein eigenes Kapitel stellen Leitungsführungen in
Treppenhäusern und in gesicherten Fluchtberei-
chen gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) dar,
wo eine offeneVerlegung von brennbaren Leitungen
grundsätzlich unzulässig ist. Eine offene Verlegung
liegt dann vor, wenn bei der Leitung keine brand-
schutztechnische Abdeckung erfolgt.
Ausgenommen davon sind
• Gebäude der GK 2 und GK 3, jedoch nicht Trep-
penhäuser der Tabelle 2a der OIB-Richtlinie 2 so-
wie
Offene Verlegung