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6.3.4

Seite 8

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

Brandschutzbeschichtung der Kabel, intumeszieren-

der Brandschutzmasse oder dgl. erfolgen.

Sonstige medienführende Leitungen

Bei sonstigen medienführenden nicht brennbaren

Leitungen kann die Abschottung

• durch Ummantelung der Leitung in der Klassifi-

zierung EI tt mit Baustoffen in A2 oder

• durch Streckenisolierungen in A2

erfolgen.

Bei sonstigen medienführenden brennbaren Leitun-

gen (z.B. Rohrpostleitungen) kann die Abschottung

mittels Brandschutzmanschetten oder Gleichwerti-

gem erfolgen.

Leitungsführungen in Fluchtwegen

Ein eigenes Kapitel stellen Leitungsführungen in

Treppenhäusern und in gesicherten Fluchtberei-

chen gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) dar,

wo eine offeneVerlegung von brennbaren Leitungen

grundsätzlich unzulässig ist. Eine offene Verlegung

liegt dann vor, wenn bei der Leitung keine brand-

schutztechnische Abdeckung erfolgt.

Ausgenommen davon sind

• Gebäude der GK 2 und GK 3, jedoch nicht Trep-

penhäuser der Tabelle 2a der OIB-Richtlinie 2 so-

wie

Offene Verlegung