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6.3.4
Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
werden
(z.B. Brandschutzklappen gemäß
ÖNORM EN 15650, Brandrauchsteuerklappen ge-
mäß ÖNORM EN 12101-8), ist die Vorlage einer
Leistungserklärung (Declaration of Performance
DoP) sowie die CE-Kennzeichnung erforderlich.
• Für
Bauprodukte, für die eine Europäische
Technische Bewertung (ETB) vorliegt
(z.B.
Steine und Stopfen, Kabelboxen, beschichtete
Mineralfaserplatten (mit z.B.dämmschichtbilden-
der oder ablativer Beschichtung),Schäume,Mine-
ralfaserprodukte (z.B. Rohrschalen), modulare
Systeme (Modulschotts), Mörtel, Kissen, Man-
schetten, Bandagen, Dichtungsmassen, Kombiab-
schottungen), ist die Vorlage einer Leistungserklä-
rung (Declaration of Performance DoP) sowie die
CE-Kennzeichnung erforderlich.
• Für
Feuerschutzabschlüsse
auf Basis intumes-
zierender Materialien (FLI, FLI-VE) gemäß
ÖNORM H 6027 ist das Einbauzeichen ÜA erfor-
derlich.
• Für
Bauprodukte
, die weder von einer harmoni-
sierten Europäischen Norm (hEN) noch einer
Leitlinie für die Europäische technische Zulas-
sung (ETAG) abgedeckt werden oder
für die
kein zutreffendes Regelwerk vorhanden ist
,
ist jedenfalls ein Klassifizierungsbericht gemäß
ÖNORM EN 13501-2 bzw. ÖNORM EN 13501-3 er-
forderlich.
Das Thema der Leitungsversorgungen von Wohn-
oder Betriebseinheiten über Installationsschächte
richtet sich je nach Konzeptionierung danach, ob
brandschutztechnische Abschottungen geschoßwei-
Geschoßweise
Abschottungen