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Seite 3

6.3.4

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

werden

(z.B. Brandschutzklappen gemäß

ÖNORM EN 15650, Brandrauchsteuerklappen ge-

mäß ÖNORM EN 12101-8), ist die Vorlage einer

Leistungserklärung (Declaration of Performance

DoP) sowie die CE-Kennzeichnung erforderlich.

• Für

Bauprodukte, für die eine Europäische

Technische Bewertung (ETB) vorliegt

(z.B.

Steine und Stopfen, Kabelboxen, beschichtete

Mineralfaserplatten (mit z.B.dämmschichtbilden-

der oder ablativer Beschichtung),Schäume,Mine-

ralfaserprodukte (z.B. Rohrschalen), modulare

Systeme (Modulschotts), Mörtel, Kissen, Man-

schetten, Bandagen, Dichtungsmassen, Kombiab-

schottungen), ist die Vorlage einer Leistungserklä-

rung (Declaration of Performance DoP) sowie die

CE-Kennzeichnung erforderlich.

• Für

Feuerschutzabschlüsse

auf Basis intumes-

zierender Materialien (FLI, FLI-VE) gemäß

ÖNORM H 6027 ist das Einbauzeichen ÜA erfor-

derlich.

• Für

Bauprodukte

, die weder von einer harmoni-

sierten Europäischen Norm (hEN) noch einer

Leitlinie für die Europäische technische Zulas-

sung (ETAG) abgedeckt werden oder

für die

kein zutreffendes Regelwerk vorhanden ist

,

ist jedenfalls ein Klassifizierungsbericht gemäß

ÖNORM EN 13501-2 bzw. ÖNORM EN 13501-3 er-

forderlich.

Das Thema der Leitungsversorgungen von Wohn-

oder Betriebseinheiten über Installationsschächte

richtet sich je nach Konzeptionierung danach, ob

brandschutztechnische Abschottungen geschoßwei-

Geschoßweise

Abschottungen