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6.3.3
Eignungsnachweise
nung der Verantwortlichkeiten der Marktteilnehmer
erreicht werden.
Die nationalen Produktkontaktstellen
Die BauPVo verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der EU,
sogenannte Produktinformationsstellen einzurich-
ten, die auf Anfrage Informationen zu Regeln und
Vorschriften zu Bauprodukten zur Verfügung stellen.
In Österreich ist diese Informationsstelle das Öster-
reichische Institut für Bautechnik (OIB).
Literatur
• DIN 4102-17: Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen; Schmelzpunkt von Mineralfaser-
Dämmstoffen; Begriffe,Anforderungen, Prüfung
• Baustoffliste ÖE: Verordnung des Österreichi-
schen Instituts für Bautechnik (OIB) über die
Baustoffliste ÖE (4.Ausgabe der Baustoffliste ÖE)
• BauPVo: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen
für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates