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Seite 15

6.3.3

Eignungsnachweise

nung der Verantwortlichkeiten der Marktteilnehmer

erreicht werden.

Die nationalen Produktkontaktstellen

Die BauPVo verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der EU,

sogenannte Produktinformationsstellen einzurich-

ten, die auf Anfrage Informationen zu Regeln und

Vorschriften zu Bauprodukten zur Verfügung stellen.

In Österreich ist diese Informationsstelle das Öster-

reichische Institut für Bautechnik (OIB).

Literatur

• DIN 4102-17: Brandverhalten von Baustoffen und

Bauteilen; Schmelzpunkt von Mineralfaser-

Dämmstoffen; Begriffe,Anforderungen, Prüfung

• Baustoffliste ÖE: Verordnung des Österreichi-

schen Instituts für Bautechnik (OIB) über die

Baustoffliste ÖE (4.Ausgabe der Baustoffliste ÖE)

• BauPVo: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Euro-

päischen Parlaments und des Rates vom 9. März

2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen

für die Vermarktung von Bauprodukten und zur

Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates