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Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
Die grundsätzlichen Ausführungsmöglichkeiten zur
Erfüllung dieser doch zielorientierten Anforderun-
gen sind in dieser TRVB 110 B 15 enthalten und
gelten für sämtliche Gebäude außer für Gebäude
der Gebäudeklasse 1.
Bei haustechnischen Leitungen werden in Abhän-
gigkeit der Gebäudeklasse und der Leitungsart an
luftführende Leitungen, elektrische Leitungen, was-
serführende Leitungen und sonstige medienführen-
de Leitungen, wie zum Beispiel Kälteleitungen, öl-
führende Leitungen, Hydraulikleitungen, Treibstoff-
leitungen etc., Mindestanforderungen an das Brand-
verhalten gestellt.
Leitungsführungen durch Trennbauteile oder
brandabschnittbildende Bauteile
Grundsätzlich sind bei allen Durchführungen von
Leitungen sowie allfällig verbleibenden Restquer-
schnitten durch Trennbauteile oder brandabschnitts-
bildende Bauteile geeignete Abschottungsmaßnah-
men zu treffen. Dies gilt unabhängig vom Quer-
schnitt bzw. Durchmesser der Leitungen sowie des
eventuell verbleibenden Restquerschnittes.
Eine Vermischung von unterschiedlichen Systemen
innerhalb desselben Durchbruches ist nur dann zu-
lässig, wenn selbiges ein geprüftes System darstellt.
In Abhängigkeit der Leitungsart bzw. des ver-
wendeten Bauproduktes sind folgende Nach-
weise erforderlich:
• Für
Bauprodukte, die von einer harmonisier-
ten Europäischen Norm (hEN) abgedeckt
Gebäudeklassen
Erforderliche
Nachweise