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6.3.4

Seite 2

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

Die grundsätzlichen Ausführungsmöglichkeiten zur

Erfüllung dieser doch zielorientierten Anforderun-

gen sind in dieser TRVB 110 B 15 enthalten und

gelten für sämtliche Gebäude außer für Gebäude

der Gebäudeklasse 1.

Bei haustechnischen Leitungen werden in Abhän-

gigkeit der Gebäudeklasse und der Leitungsart an

luftführende Leitungen, elektrische Leitungen, was-

serführende Leitungen und sonstige medienführen-

de Leitungen, wie zum Beispiel Kälteleitungen, öl-

führende Leitungen, Hydraulikleitungen, Treibstoff-

leitungen etc., Mindestanforderungen an das Brand-

verhalten gestellt.

Leitungsführungen durch Trennbauteile oder

brandabschnittbildende Bauteile

Grundsätzlich sind bei allen Durchführungen von

Leitungen sowie allfällig verbleibenden Restquer-

schnitten durch Trennbauteile oder brandabschnitts-

bildende Bauteile geeignete Abschottungsmaßnah-

men zu treffen. Dies gilt unabhängig vom Quer-

schnitt bzw. Durchmesser der Leitungen sowie des

eventuell verbleibenden Restquerschnittes.

Eine Vermischung von unterschiedlichen Systemen

innerhalb desselben Durchbruches ist nur dann zu-

lässig, wenn selbiges ein geprüftes System darstellt.

In Abhängigkeit der Leitungsart bzw. des ver-

wendeten Bauproduktes sind folgende Nach-

weise erforderlich:

• Für

Bauprodukte, die von einer harmonisier-

ten Europäischen Norm (hEN) abgedeckt

Gebäudeklassen

Erforderliche

Nachweise