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6.3.4
Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
6.3.4 Brandschutztechnische Anforderun-
gen bei Leitungen und deren Durch-
führungen
6.3.4.1 TRVB 110 B 15
Seit April 2015 liegt mit der neuen TRVB 110 B 15 ein
österreichweit gültiges Regelwerk auf, das sich mit
brandschutztechnischen Anforderungen bei Leitun-
gen und deren Durchführungen durch Trennbautei-
le oder brandabschnittsbildende Bauteile beschäf-
tigt.
Oftmals werden in Gebäuden Installationen bzw.
haustechnische Leitungen durch Wände und De-
cken geführt, an die brandschutztechnische Anfor-
derungen gestellt werden. Ohne eine ordnungsge-
mäße Abschottung stellen diese eine Gefahr hin-
sichtlich Brand- und Rauchweiterleitung in angren-
zende Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dar. Dies
betrifft auch Installationsschächte, die zwischen
Wohnungen und Betriebseinheiten angeordnet wer-
den.
Gemäß OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ werden an
Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten
die Anforderungen gestellt, dass bei einer Durch-
dringung durch Wände und Decken mit brand-
schutztechnischen Anforderungen durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen ist, dass eine Übertra-
gung von Feuer und Rauch über die erforderliche
Feuerwiderstandsdauer des Bauteiles wirksam ein-
geschränkt wird. Solche Maßnahmen können Ab-
schottungen oder Ummantelungen udgl. sein.
OIB-Richtlinie 2