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6.3.4

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

6.3.4 Brandschutztechnische Anforderun-

gen bei Leitungen und deren Durch-

führungen

6.3.4.1 TRVB 110 B 15

Seit April 2015 liegt mit der neuen TRVB 110 B 15 ein

österreichweit gültiges Regelwerk auf, das sich mit

brandschutztechnischen Anforderungen bei Leitun-

gen und deren Durchführungen durch Trennbautei-

le oder brandabschnittsbildende Bauteile beschäf-

tigt.

Oftmals werden in Gebäuden Installationen bzw.

haustechnische Leitungen durch Wände und De-

cken geführt, an die brandschutztechnische Anfor-

derungen gestellt werden. Ohne eine ordnungsge-

mäße Abschottung stellen diese eine Gefahr hin-

sichtlich Brand- und Rauchweiterleitung in angren-

zende Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dar. Dies

betrifft auch Installationsschächte, die zwischen

Wohnungen und Betriebseinheiten angeordnet wer-

den.

Gemäß OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ werden an

Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten

die Anforderungen gestellt, dass bei einer Durch-

dringung durch Wände und Decken mit brand-

schutztechnischen Anforderungen durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen ist, dass eine Übertra-

gung von Feuer und Rauch über die erforderliche

Feuerwiderstandsdauer des Bauteiles wirksam ein-

geschränkt wird. Solche Maßnahmen können Ab-

schottungen oder Ummantelungen udgl. sein.

OIB-Richtlinie 2