

03/17
5.1.1
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Bauprodukte – Rechtlicher
Rahmen
Recht umgesetzt und in Bezug auf die zuständigen
Behörden konkretisiert wurde.
Die Marktüberwachungsbehörde ist die Bezirksver-
waltungsbehörde. Sie kontrolliert anhand von Stich-
proben, ob PSA den Anforderungen des MING ent-
sprechen, gegebenenfalls erfolgen die Kontrollen
direkt in den Geschäftsräumlichkeiten bzw. Betriebs-
grundstücken der Unternehmen.
Strafen bis zu Euro 25.000,– drohen laut § 12 bei
Zuwiderhandeln gegen die Verordnungen, die ge-
mäß MING erlassen wurden, sowie,wenn gegenüber
der Marktüberwachungsbehörde falsche oder un-
vollständige Auskünfte erteilt werden oder die Be-
hörde bei ihrer Tätigkeit nicht unterstützt wird.
Die Stelle für das EU-weite Informationsaustausch-
Schnellinformationssystem RAPEX ist im Bundesmi-
nisterium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-
schutz angesiedelt.
5.1.1.3 Explosionsschutzverordnung
Am 19.Februar 2016 wurde die Explosionsschutzver-
ordnung 2015 (ExSV 2015,BGBl.II Nr.52/2016) kund-
gemacht und am 20.April 2016 trat sie in Kraft.
Die ExSV 2015 dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/34/EU in österreichisches Recht. Diese Richtli-
nie ist Teil des unionsrechtlichen Anpassungspaktes,
von dem bereits acht bestehende Richtlinien für
Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an
den Beschluss (EG) Nr. 768/2008 angepasst wurden.
Mit der ExSV 2015 wurden die Regelungen für Gerä-
te und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen
Strafen bis zu
Euro 25.000,–