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5.1.1
Bauprodukte – Rechtlicher
Rahmen
5.1.1.2 CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung,
Leistungserklärung
Bereits die Bauproduktenrichtlinie BPR sah die
Kennzeichnung von Bauprodukten, die mit europä-
ischen technischen Spezifikationen übereinstim-
men, durch das CE-Kennzeichen vor (siehe Abb. 1).
Mittels dieses CE-Symbols gekennzeichnete Baupro-
dukte konnten auf dem gesamten Gebiet der Euro-
päischen Union frei gehandelt und für den vorgese-
henen Zweck verwendet werden.
Abb. 1: CE-Kennzeichen
Die Voraussetzungen gemäß BPR für die Erlangung
des CE-Kennzeichens für ein bestimmtes Baupro-
dukt waren:
• Bestehen einer harmonisierten Europäischen
Norm (hEN) bzw. einer Europäischen Techni-
schen Zulassung (ETZ) für das jeweilige Baupro-
dukt und Erfüllung aller relevanten Anforderun-
gen der hEN bzw. ETZ durch dieses Bauprodukt
• Nachweisliche Durchführung der geforderten
bauproduktbezogenen werkseigenen Produkti-
onskontrollen
Kennzeichnung von
Bauprodukten