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Seite 3

5.1.1

Bauprodukte – Rechtlicher

Rahmen

5.1.1.2 CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung,

Leistungserklärung

Bereits die Bauproduktenrichtlinie BPR sah die

Kennzeichnung von Bauprodukten, die mit europä-

ischen technischen Spezifikationen übereinstim-

men, durch das CE-Kennzeichen vor (siehe Abb. 1).

Mittels dieses CE-Symbols gekennzeichnete Baupro-

dukte konnten auf dem gesamten Gebiet der Euro-

päischen Union frei gehandelt und für den vorgese-

henen Zweck verwendet werden.

Abb. 1: CE-Kennzeichen

Die Voraussetzungen gemäß BPR für die Erlangung

des CE-Kennzeichens für ein bestimmtes Baupro-

dukt waren:

• Bestehen einer harmonisierten Europäischen

Norm (hEN) bzw. einer Europäischen Techni-

schen Zulassung (ETZ) für das jeweilige Baupro-

dukt und Erfüllung aller relevanten Anforderun-

gen der hEN bzw. ETZ durch dieses Bauprodukt

• Nachweisliche Durchführung der geforderten

bauproduktbezogenen werkseigenen Produkti-

onskontrollen

Kennzeichnung von

Bauprodukten