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Bauprodukte – Rechtlicher
Rahmen
und auch nach dem Inkrafttreten der ExSV 2015 in
Betrieb genommen werden.
§ 10 schreibt den Händlern vor, Informationen und
Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität
erforderlich sind, für Behörden bereitzustellen. Da-
raufhin müssen die Produkte einem Konformitäts-
verfahren unterzogen werden. In § 14 ist festgelegt,
welches Verfahren bzw. welche Kombination von
Verfahren für welche Gerätegruppen und Geräteka-
tegorien anzuwenden ist.
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Konformitätser-
klärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung
am Produkt anzubringen.
Händler wie Importeur müssen überprüfen, ob das
Produkt mit dem CE-Kennzeichen versehen und die
Konformitätserklärung beigefügt bzw. die Konformi-
tätsbescheinigung ausgestellt ist.