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03/17

5.1.1

Seite 8

Bauprodukte – Rechtlicher

Rahmen

und auch nach dem Inkrafttreten der ExSV 2015 in

Betrieb genommen werden.

§ 10 schreibt den Händlern vor, Informationen und

Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität

erforderlich sind, für Behörden bereitzustellen. Da-

raufhin müssen die Produkte einem Konformitäts-

verfahren unterzogen werden. In § 14 ist festgelegt,

welches Verfahren bzw. welche Kombination von

Verfahren für welche Gerätegruppen und Geräteka-

tegorien anzuwenden ist.

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Konformitätser-

klärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung

am Produkt anzubringen.

Händler wie Importeur müssen überprüfen, ob das

Produkt mit dem CE-Kennzeichen versehen und die

Konformitätserklärung beigefügt bzw. die Konformi-

tätsbescheinigung ausgestellt ist.