Table of Contents Table of Contents
Previous Page  424 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 424 / 1325 Next Page
Page Background

03/17

Seite 5

5.1.1

Bauprodukte – Rechtlicher

Rahmen

• das jeweilige Bauprodukt von einer harmonisier-

ten Europäischen Norm hEN erfasst ist oder

• einer Europäischen Technischen Bewertung ETB

entspricht, die dafür ausgestellt wurde.

Der Hersteller des jeweiligen Bauproduktes über-

nimmt mit der Erstellung der Leistungserklärung

aber lediglich die Verantwortung, dass dieses Bau-

produkt eine Konformität mit der erklärten Leistung

aufweist,wodurch die Berechtigung zum Führen der

CE-Kennzeichnung erworben wird.

Dies bedeutet aber auch, dass durch das Vorliegen

der CE-Kennzeichnung eines Bauproduktes nicht

automatisch davon ausgegangen werden kann, dass

die Brauchbarkeit und Anwendbarkeit des jeweili-

gen Bauproduktes an der jeweiligen Stelle des Bau-

werkes oder im Kontext mit der jeweiligen Funktion

des Bauwerkes gegeben ist.

Vielmehr trifft den Entscheidungsträger bei der Wahl

des jeweiligen Bauproduktes,somit in der Regel den

Planer oder gegebenenfalls den Ausführenden, die

volle Verantwortung hinsichtlich der Eignung des

CE-gekennzeichneten Bauproduktes im jeweiligen

Anwendungsfall, ja sogar die Verantwortung dafür,

ob die Werte der der CE-Kennzeichnung zugrunde

liegenden Leistungserklärung den für die jeweilige

Anwendung zu erfüllenden Anforderungen genügt.

Das Inverkehrbringen neuer PSA fällt seit 21.10.2016

unter die Bestimmungen des Maschinen-Inverkehr-

bringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING), wo-

mit die EU-Verordnung Nr. 2016/425 über persönli-

che Schutzausrüstungen in Österreich in nationales

Keine automatische

Brauchbarkeit