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5.1.1
Bauprodukte – Rechtlicher
Rahmen
• das jeweilige Bauprodukt von einer harmonisier-
ten Europäischen Norm hEN erfasst ist oder
• einer Europäischen Technischen Bewertung ETB
entspricht, die dafür ausgestellt wurde.
Der Hersteller des jeweiligen Bauproduktes über-
nimmt mit der Erstellung der Leistungserklärung
aber lediglich die Verantwortung, dass dieses Bau-
produkt eine Konformität mit der erklärten Leistung
aufweist,wodurch die Berechtigung zum Führen der
CE-Kennzeichnung erworben wird.
Dies bedeutet aber auch, dass durch das Vorliegen
der CE-Kennzeichnung eines Bauproduktes nicht
automatisch davon ausgegangen werden kann, dass
die Brauchbarkeit und Anwendbarkeit des jeweili-
gen Bauproduktes an der jeweiligen Stelle des Bau-
werkes oder im Kontext mit der jeweiligen Funktion
des Bauwerkes gegeben ist.
Vielmehr trifft den Entscheidungsträger bei der Wahl
des jeweiligen Bauproduktes,somit in der Regel den
Planer oder gegebenenfalls den Ausführenden, die
volle Verantwortung hinsichtlich der Eignung des
CE-gekennzeichneten Bauproduktes im jeweiligen
Anwendungsfall, ja sogar die Verantwortung dafür,
ob die Werte der der CE-Kennzeichnung zugrunde
liegenden Leistungserklärung den für die jeweilige
Anwendung zu erfüllenden Anforderungen genügt.
Das Inverkehrbringen neuer PSA fällt seit 21.10.2016
unter die Bestimmungen des Maschinen-Inverkehr-
bringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING), wo-
mit die EU-Verordnung Nr. 2016/425 über persönli-
che Schutzausrüstungen in Österreich in nationales
Keine automatische
Brauchbarkeit