Table of Contents Table of Contents
Previous Page  423 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 423 / 1325 Next Page
Page Background

09/13

5.1.1

Seite 4

Bauprodukte – Rechtlicher

Rahmen

• Einhaltung der in den jeweiligen hEN bzw. ETZ

vorgeschriebenen Verfahren zum Nachweis der

Konformität der Eigenschaften des jeweiligen

Bauproduktes mit allen relevanten Anforderun-

gen (Konformitätsnachweis)

• In Abhängigkeit vom Niveau der an ein Baupro-

dukt gestellten Anforderungen war zusätzlich das

Vorliegen einer Zertifizierung hinsichtlich der

Konformität der Eigenschaften des jeweiligen

Bauproduktes mit allen relevanten Anforderun-

gen der jeweiligen hEN bzw. ETZ durch unabhän-

gige autorisierte Stellen erforderlich, welche von

den Mitgliedstaaten der EU zu benennen und an

die EU-Kommission zu melden waren.Diesbezüg-

lich bestanden sogenannte „Systeme der Konfor-

mitätsbescheinigung“ für Bauprodukte.

Das Endergebnis dieses auf der Bauproduktenricht-

linie BPR beruhenden Verfahrens war eine soge-

nannte „Konformitätserklärung“ des Herstellers für

das jeweilige Bauprodukt.

Durch die Bauproduktenverordnung BauPVo wurde

als wesentliche Änderung der Begriff der „Konformi-

tätserklärung“ durch jenen der „Leistungserklärung“

ersetzt sowie etwas veränderte sogenannte „Systeme

zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbe-

ständigkeit“ geschaffen. Anstelle der Europäischen

Technischen Zulassung ETZ trat weiters die Europä-

ische Technische Bewertung ETB.

Ein Hersteller eines Bauproduktes erstellt mit des-

sen Inverkehrbringen somit eine Leistungserklärung,

wenn

„Konformitäts-

erklärung“

„Leistungserklärung“

Europäische Techni-

sche Bewertung ETB