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Bauprodukte – Rechtlicher
Rahmen
• Einhaltung der in den jeweiligen hEN bzw. ETZ
vorgeschriebenen Verfahren zum Nachweis der
Konformität der Eigenschaften des jeweiligen
Bauproduktes mit allen relevanten Anforderun-
gen (Konformitätsnachweis)
• In Abhängigkeit vom Niveau der an ein Baupro-
dukt gestellten Anforderungen war zusätzlich das
Vorliegen einer Zertifizierung hinsichtlich der
Konformität der Eigenschaften des jeweiligen
Bauproduktes mit allen relevanten Anforderun-
gen der jeweiligen hEN bzw. ETZ durch unabhän-
gige autorisierte Stellen erforderlich, welche von
den Mitgliedstaaten der EU zu benennen und an
die EU-Kommission zu melden waren.Diesbezüg-
lich bestanden sogenannte „Systeme der Konfor-
mitätsbescheinigung“ für Bauprodukte.
Das Endergebnis dieses auf der Bauproduktenricht-
linie BPR beruhenden Verfahrens war eine soge-
nannte „Konformitätserklärung“ des Herstellers für
das jeweilige Bauprodukt.
Durch die Bauproduktenverordnung BauPVo wurde
als wesentliche Änderung der Begriff der „Konformi-
tätserklärung“ durch jenen der „Leistungserklärung“
ersetzt sowie etwas veränderte sogenannte „Systeme
zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbe-
ständigkeit“ geschaffen. Anstelle der Europäischen
Technischen Zulassung ETZ trat weiters die Europä-
ische Technische Bewertung ETB.
Ein Hersteller eines Bauproduktes erstellt mit des-
sen Inverkehrbringen somit eine Leistungserklärung,
wenn
„Konformitäts-
erklärung“
„Leistungserklärung“
Europäische Techni-
sche Bewertung ETB