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03/17

Seite 7

5.1.1

Bauprodukte – Rechtlicher

Rahmen

Verwendung von explosionsgefährdeten Bereichen

neu gefasst,wobei der technische Inhalt zur vorheri-

gen Explosionsschutzverordnung (ExSV 1996, BGBl.

Nr. 252/1996) unverändert blieb. Die Änderungen

betreffen im Wesentlichen die Aufnahme der ein-

heitlichen Bestimmungen,die Anforderungen an die

Rückverfolgbarkeit, die Konformitätsbewertungsver-

fahren, die Notifizierungsbestimmungen sowie ein

stark vereinfachtes Schutzklauselverfahren und klar

umrissene Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten. Da-

mit sollen übersichtliche rechtliche Rahmenbedin-

gungen geschaffen und der Vollzug (Marktüberwa-

chung) erleichtert und damit verbessert werden.

DieVerordnung richtet sich an Hersteller,Importeure

und Händler und gilt für

• Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsge-

mäßen Verwendung in explosionsgefährdeten

Bereichen,

• Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für

den Einsatz außerhalb von explosionsgefährde-

ten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explo-

sionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten

und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu

beitragen,

• Komponenten, die zum Einbau in die genannten

Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind.

Für Geräte,Schutzsysteme,Sicherheits-,Kontroll- und

Regelvorrichtungen (in der ExSV 2015 als „Produk-

te“ bezeichnet),die vor dem 20.April 2016 inVerkehr

gebracht wurden, gelten Übergangsbestimmungen.

Diese dürfen auch weiterhin am Markt verbleiben