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5.1.1
Bauprodukte – Rechtlicher
Rahmen
Verwendung von explosionsgefährdeten Bereichen
neu gefasst,wobei der technische Inhalt zur vorheri-
gen Explosionsschutzverordnung (ExSV 1996, BGBl.
Nr. 252/1996) unverändert blieb. Die Änderungen
betreffen im Wesentlichen die Aufnahme der ein-
heitlichen Bestimmungen,die Anforderungen an die
Rückverfolgbarkeit, die Konformitätsbewertungsver-
fahren, die Notifizierungsbestimmungen sowie ein
stark vereinfachtes Schutzklauselverfahren und klar
umrissene Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten. Da-
mit sollen übersichtliche rechtliche Rahmenbedin-
gungen geschaffen und der Vollzug (Marktüberwa-
chung) erleichtert und damit verbessert werden.
DieVerordnung richtet sich an Hersteller,Importeure
und Händler und gilt für
• Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsge-
mäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen,
• Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für
den Einsatz außerhalb von explosionsgefährde-
ten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explo-
sionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten
und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu
beitragen,
• Komponenten, die zum Einbau in die genannten
Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind.
Für Geräte,Schutzsysteme,Sicherheits-,Kontroll- und
Regelvorrichtungen (in der ExSV 2015 als „Produk-
te“ bezeichnet),die vor dem 20.April 2016 inVerkehr
gebracht wurden, gelten Übergangsbestimmungen.
Diese dürfen auch weiterhin am Markt verbleiben