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5.1.1
Bauprodukte – Rechtlicher
Rahmen
5
Bauprodukte
5.1
Brandverhalten von
Bauprodukten
5.1.1 Rechtlicher Rahmen
Gemäß der BauPVo (EU-Bauproduktenverordnung
– Verordnung EU Nr. 305/2011 vom 09.03.2011) ist
unter „Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeder Bau-
satz zu verstehen, das bzw. der hergestellt und in
Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke
oder Teile davon eingebaut zu werden und dessen
Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hin-
blick auf die Grundanforderungen an Bauwerke
auswirkt.
Als „Bausatz“ ist ein Bauprodukt zu verstehen, das
von einem einzigen Hersteller als Satz von minde-
stens zwei getrennten Komponenten in Verkehr ge-
bracht wird, die zusammengefügt werden müssen,
um ins Bauwerk eingebaut zu werden.
Als „Bauwerke“ werden Bauten sowohl des Hoch-
baus als auch des Tiefbaus verstanden.
Werden in der täglichen Praxis, durchaus auch in
der einschlägigen Fachliteratur, Begriffe wie „Bau-
stoffe“ oder „Baumaterialien“ oder ähnliche Synony-
me zur Anwendung gebracht, so sind darunter stets
„Bauprodukte“ (oder allenfalls „Bausätze“) im Sin-
ne der oben wiedergegebenen Definition aus der
BauPVo – EU-Bauproduktenverordnung zu verste-
hen.
„Bauprodukt“
„Bausatz“
„Bauwerk“