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5.1.1

Bauprodukte – Rechtlicher

Rahmen

5

Bauprodukte

5.1

Brandverhalten von

Bauprodukten

5.1.1 Rechtlicher Rahmen

Gemäß der BauPVo (EU-Bauproduktenverordnung

– Verordnung EU Nr. 305/2011 vom 09.03.2011) ist

unter „Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeder Bau-

satz zu verstehen, das bzw. der hergestellt und in

Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke

oder Teile davon eingebaut zu werden und dessen

Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hin-

blick auf die Grundanforderungen an Bauwerke

auswirkt.

Als „Bausatz“ ist ein Bauprodukt zu verstehen, das

von einem einzigen Hersteller als Satz von minde-

stens zwei getrennten Komponenten in Verkehr ge-

bracht wird, die zusammengefügt werden müssen,

um ins Bauwerk eingebaut zu werden.

Als „Bauwerke“ werden Bauten sowohl des Hoch-

baus als auch des Tiefbaus verstanden.

Werden in der täglichen Praxis, durchaus auch in

der einschlägigen Fachliteratur, Begriffe wie „Bau-

stoffe“ oder „Baumaterialien“ oder ähnliche Synony-

me zur Anwendung gebracht, so sind darunter stets

„Bauprodukte“ (oder allenfalls „Bausätze“) im Sin-

ne der oben wiedergegebenen Definition aus der

BauPVo – EU-Bauproduktenverordnung zu verste-

hen.

„Bauprodukt“

„Bausatz“

„Bauwerk“