Table of Contents Table of Contents
Previous Page  264 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 264 / 1325 Next Page
Page Background

09/13

Seite 5

3.3.2

Koordination der einzelnen

Gewerke und Abnahmen

Die Ergebnisse dieser Beauftragungsvariante, deren

Grund immer im geringeren Koordinationsaufwand

durch die ÖBA liegt, treiben oft, wie die leidvolle

Erfahrung des Verfassers zeigt, eigenartige Blüten.

Denn oft wird der Hinweis des Branddämmers, der

z.B. im Auftrag der Haustechnik agiert, auf Mängel

bei der Elektrotechnik durch die Vertreter der Haus-

technik auf der Baustelle vor Ort nur halbherzig in

der Erreichung der normkonformen Vorleistungen

befolgt.

Aus Sicht des Überprüfenden kann hier festgestellt

werden, dass jedes Gewerk nur seinem Beauftrager

gegenüber in einem Rechtsverhältnis steht und so-

mit nur gegenüber diesem eine Weisungsgebunden-

heit sowie eine Hinweispflicht besteht.Das bedeutet,

dass die Bestätigung der sach- und fachgerechten

Ausführung gegenüber dem Bauherrn, Generalun-

ternehmer oder ÖBA durch diesen Auftragnehmer

zu erfolgen hat. Dieser kann sich zwar die Ausfüh-

rung von seinem Subunternehmer, so er sie nicht

selbst gemacht hat, bestätigen lassen, jedoch kommt

hier dem Ausspruch „Papier ist geduldig“ besondere

Bedeutung zu, wie aus jahrelanger Erfahrung gesagt

werden kann.

Leider kommt es immer wieder vor, dass ein Subun-

ternehmer, der seinen Auftraggeber auf im Vorfeld

durch diesen selbst nicht ordnungsgemäß erfolgte

Herstellungen seiner Ausführungen hinweist, die in

weiterer Folge eine dann wieder ordnungsgemäße

Abschottung verunmöglichen, durch die direkte

Anweisung des Auftraggebers, „das Loch einfach zu

schließen“, ein massives Problem bekommt. Einer-

seits dürfte der Subunternehmer die Ausführung gar

nicht machen, andererseits hat er aber keine Mög-