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3.3.2
Koordination der einzelnen
Gewerke und Abnahmen
Die Ergebnisse dieser Beauftragungsvariante, deren
Grund immer im geringeren Koordinationsaufwand
durch die ÖBA liegt, treiben oft, wie die leidvolle
Erfahrung des Verfassers zeigt, eigenartige Blüten.
Denn oft wird der Hinweis des Branddämmers, der
z.B. im Auftrag der Haustechnik agiert, auf Mängel
bei der Elektrotechnik durch die Vertreter der Haus-
technik auf der Baustelle vor Ort nur halbherzig in
der Erreichung der normkonformen Vorleistungen
befolgt.
Aus Sicht des Überprüfenden kann hier festgestellt
werden, dass jedes Gewerk nur seinem Beauftrager
gegenüber in einem Rechtsverhältnis steht und so-
mit nur gegenüber diesem eine Weisungsgebunden-
heit sowie eine Hinweispflicht besteht.Das bedeutet,
dass die Bestätigung der sach- und fachgerechten
Ausführung gegenüber dem Bauherrn, Generalun-
ternehmer oder ÖBA durch diesen Auftragnehmer
zu erfolgen hat. Dieser kann sich zwar die Ausfüh-
rung von seinem Subunternehmer, so er sie nicht
selbst gemacht hat, bestätigen lassen, jedoch kommt
hier dem Ausspruch „Papier ist geduldig“ besondere
Bedeutung zu, wie aus jahrelanger Erfahrung gesagt
werden kann.
Leider kommt es immer wieder vor, dass ein Subun-
ternehmer, der seinen Auftraggeber auf im Vorfeld
durch diesen selbst nicht ordnungsgemäß erfolgte
Herstellungen seiner Ausführungen hinweist, die in
weiterer Folge eine dann wieder ordnungsgemäße
Abschottung verunmöglichen, durch die direkte
Anweisung des Auftraggebers, „das Loch einfach zu
schließen“, ein massives Problem bekommt. Einer-
seits dürfte der Subunternehmer die Ausführung gar
nicht machen, andererseits hat er aber keine Mög-