

09/13
3.3.2
Seite 2
Koordination der einzelnen
Gewerke und Abnahmen
Aufgrund der neuen Normierungen und der Anfor-
derung an die Erfüllung der Ausführungen gemäß
den Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien auf
Grundlage von Klassifizierungsberichten sind die
bisherigen Ausschreibungen und Leistungsverzeich-
nisse nicht angetan gewesen, die nun viel tiefer zu
hinterfragenden Anforderungen an die Nutzungen
zu beantworten.
Leider ist es jedoch so, dass auch die Verarbeiter
selbst angefragte Leistungen anbieten, die in dieser
Weise gar nicht erfüllbar sind. Denn bisher ausge-
führte Varianten an Abschottungen, die z.T. auch vor
den Normänderungen in den alten Zulassungen gar
nicht erlaubt waren (frei nach dem Motto: „weil man
das ja immer so gemacht hat“), dürfen infolge der
rigoros zu handhabenden Überprüfung nur mehr
nach den Vorgaben der EN-Zertifizierungen ausge-
führt werden.
Dies betrifft logischerweise einerseits den Brand-
dämmer selbst, andererseits aber auch alle anderen
Gewerke, die sich nun in den Ausführungen für die
Durchführung durch raumtrennende Bauteile mit
brandschutztechnischer Anforderung an die Vorga-
ben halten müssen. Denn bei nicht ordnungsgemä-
ßer Ausführung wird der Branddämmer die Ab-
schottung verweigern, da er letztendlich mit der
Kennzeichnung der Abschottung zum Schluss die
Haftung übernehmen muss.
Die nach alter Norm bestehende Möglichkeit, etwa
neben Brandschutzklappen Rohr- und Elektroleitun-
gen im selben Durchbruch durchzuführen, wurde
durch die Vorgaben der EN 1366-2 und national
durch die ÖNORM H 6025 in ein klares Bild gebracht.
Branddämmer