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09/13

3.3.2

Seite 2

Koordination der einzelnen

Gewerke und Abnahmen

Aufgrund der neuen Normierungen und der Anfor-

derung an die Erfüllung der Ausführungen gemäß

den Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien auf

Grundlage von Klassifizierungsberichten sind die

bisherigen Ausschreibungen und Leistungsverzeich-

nisse nicht angetan gewesen, die nun viel tiefer zu

hinterfragenden Anforderungen an die Nutzungen

zu beantworten.

Leider ist es jedoch so, dass auch die Verarbeiter

selbst angefragte Leistungen anbieten, die in dieser

Weise gar nicht erfüllbar sind. Denn bisher ausge-

führte Varianten an Abschottungen, die z.T. auch vor

den Normänderungen in den alten Zulassungen gar

nicht erlaubt waren (frei nach dem Motto: „weil man

das ja immer so gemacht hat“), dürfen infolge der

rigoros zu handhabenden Überprüfung nur mehr

nach den Vorgaben der EN-Zertifizierungen ausge-

führt werden.

Dies betrifft logischerweise einerseits den Brand-

dämmer selbst, andererseits aber auch alle anderen

Gewerke, die sich nun in den Ausführungen für die

Durchführung durch raumtrennende Bauteile mit

brandschutztechnischer Anforderung an die Vorga-

ben halten müssen. Denn bei nicht ordnungsgemä-

ßer Ausführung wird der Branddämmer die Ab-

schottung verweigern, da er letztendlich mit der

Kennzeichnung der Abschottung zum Schluss die

Haftung übernehmen muss.

Die nach alter Norm bestehende Möglichkeit, etwa

neben Brandschutzklappen Rohr- und Elektroleitun-

gen im selben Durchbruch durchzuführen, wurde

durch die Vorgaben der EN 1366-2 und national

durch die ÖNORM H 6025 in ein klares Bild gebracht.

Branddämmer