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Seite 3

3.3.2

Koordination der einzelnen

Gewerke und Abnahmen

Generell muss festgehalten werden, dass die Brand-

dämmung ein eigenes gebundenes Gewerbe ist,

dessen Aufgaben aber durch die Regelung der „An-

schlussarbeiten“ sehr oft durch jene Gewerke erfüllt

werden,denen diese in Ausschreibung und Auftrags-

vergabe zugeordnet wurden. So kommt es immer

wieder vor, dass aufgrund der Ausschreibung die

Abschottung jeweils mit dem jeweiligen Gewerk

vergeben wird, wodurch sich entsprechend der An-

zahl der unterschiedlich vergebenen Gewerke auch

unterschiedlich viele Branddämmer in einem Pro-

jekt ein Stelldichein geben.

Der Hauptgrund dafür ist, dass in der Organisation

der ÖBA die als Subunternehmer und nicht als

gleichwertige Hauptauftragnehmer tätigen Brand-

dämmer ein Gewerk weniger darstellen, das es zu

koordinieren gilt. Da bisher der Auftragnehmer des

Hauptgewerkes Haustechnik, Elektro, Lüftung, oder

wie immer es lautet, lediglich die Bestätigung der

sach- und fachgerechten Ausführung übergeben

musste, war der Ablauf relativ einfach geordnet.

Die Gewerbeordnung (GewO) regelt hier, oft zum

Leidwesen der Überprüfenden und Abnehmenden,

dass der mit der Herstellung der Verschließung von

Durchführungen beauftragte Installateur die rechtli-

che Handhabe hat, diese, so sie einen bestimmten

Anteil des Hauptauftrages nicht übersteigen, in Ei-

genregie zu schließen.

Es muss hier angemerkt werden, dass eine beträcht-

liche Anzahl von Installationsfirmen mit den Befähi-

gungsnachweisen zur Errichtung von haustechni-

schen Gewerken auch über die Gewerbeberechti-

gung der Kälte-,Wärme-, Schall- und Branddämmer