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3.3.2
Koordination der einzelnen
Gewerke und Abnahmen
Generell muss festgehalten werden, dass die Brand-
dämmung ein eigenes gebundenes Gewerbe ist,
dessen Aufgaben aber durch die Regelung der „An-
schlussarbeiten“ sehr oft durch jene Gewerke erfüllt
werden,denen diese in Ausschreibung und Auftrags-
vergabe zugeordnet wurden. So kommt es immer
wieder vor, dass aufgrund der Ausschreibung die
Abschottung jeweils mit dem jeweiligen Gewerk
vergeben wird, wodurch sich entsprechend der An-
zahl der unterschiedlich vergebenen Gewerke auch
unterschiedlich viele Branddämmer in einem Pro-
jekt ein Stelldichein geben.
Der Hauptgrund dafür ist, dass in der Organisation
der ÖBA die als Subunternehmer und nicht als
gleichwertige Hauptauftragnehmer tätigen Brand-
dämmer ein Gewerk weniger darstellen, das es zu
koordinieren gilt. Da bisher der Auftragnehmer des
Hauptgewerkes Haustechnik, Elektro, Lüftung, oder
wie immer es lautet, lediglich die Bestätigung der
sach- und fachgerechten Ausführung übergeben
musste, war der Ablauf relativ einfach geordnet.
Die Gewerbeordnung (GewO) regelt hier, oft zum
Leidwesen der Überprüfenden und Abnehmenden,
dass der mit der Herstellung der Verschließung von
Durchführungen beauftragte Installateur die rechtli-
che Handhabe hat, diese, so sie einen bestimmten
Anteil des Hauptauftrages nicht übersteigen, in Ei-
genregie zu schließen.
Es muss hier angemerkt werden, dass eine beträcht-
liche Anzahl von Installationsfirmen mit den Befähi-
gungsnachweisen zur Errichtung von haustechni-
schen Gewerken auch über die Gewerbeberechti-
gung der Kälte-,Wärme-, Schall- und Branddämmer