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Koordination der einzelnen
Gewerke und Abnahmen
zierung auch objektspezifisch durch den Sachver-
ständigen oft keine Wunder mehr bewerkstelligt
werden.
Ist die zu erfolgende Ausführungsvorgabe nach EI
vorgebender Bestandteil eines Baubescheides,dann
kann nur unter Abstimmung mit der dafür zuständi-
gen Behörde dahingehend für eine zu erfolgende
Bescheidänderung der Konsens gesucht werden,
dass den Anforderungen nach EI, die immer ein
auch nach EI geprüftes System mit seinen u.U.einge-
schränkten abweichenden Möglichkeiten gesondert
beschreibt, durch die Erfahrung eines durch seine
Tätigkeit in diesem Bereich qualifizierten Sachver-
ständigen in der Erstellung einer objektspezifischen
Sonderlösung entsprochen wird. Diese muss sowohl
der Anforderung an dieVerhinderung der Feuer- und
Rauchweiterleitung als auch der Anforderung der
Weiterleitung der thermischen Erhöhung auf die je-
weils feuerabgekehrte Seite auf die definierte Dauer
von bei uns gängigen 30, 60 oder 90 Minuten im
Sinne eines Realbrandszenarios entsprechen. Hier
müssen aber auch bestehende Einbausituationen,
Nutzungen und Brandlasten mitberücksichtigt wer-
den, um gegebenenfalls im Sinne einer Gesamtbeur-
teilung des Risikos und der Gesamtparameter einen
entsprechenden Lösungsansatz zu finden.
Beispiel
Als Beispiel für „Planungs- und Ausführungsdifferen-
zen“ sei hier eine Situation aus einem Projekt ange-
führt, bei dem selbstluftführende feuerbeständige Lei-
tungen aus Brandschutzbauplatten mit der Anforde-
rung an EI 90, ausschließlich 4-seitig gemäß ÖNORM
EN 13501-3 hergestellt, für notwendige Schleusenbe-
und -entlüftungen vorgesehen waren.
Objektspezifische
Sonderlösung