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09/13

3.3.2

Seite 8

Koordination der einzelnen

Gewerke und Abnahmen

zierung auch objektspezifisch durch den Sachver-

ständigen oft keine Wunder mehr bewerkstelligt

werden.

Ist die zu erfolgende Ausführungsvorgabe nach EI

vorgebender Bestandteil eines Baubescheides,dann

kann nur unter Abstimmung mit der dafür zuständi-

gen Behörde dahingehend für eine zu erfolgende

Bescheidänderung der Konsens gesucht werden,

dass den Anforderungen nach EI, die immer ein

auch nach EI geprüftes System mit seinen u.U.einge-

schränkten abweichenden Möglichkeiten gesondert

beschreibt, durch die Erfahrung eines durch seine

Tätigkeit in diesem Bereich qualifizierten Sachver-

ständigen in der Erstellung einer objektspezifischen

Sonderlösung entsprochen wird. Diese muss sowohl

der Anforderung an dieVerhinderung der Feuer- und

Rauchweiterleitung als auch der Anforderung der

Weiterleitung der thermischen Erhöhung auf die je-

weils feuerabgekehrte Seite auf die definierte Dauer

von bei uns gängigen 30, 60 oder 90 Minuten im

Sinne eines Realbrandszenarios entsprechen. Hier

müssen aber auch bestehende Einbausituationen,

Nutzungen und Brandlasten mitberücksichtigt wer-

den, um gegebenenfalls im Sinne einer Gesamtbeur-

teilung des Risikos und der Gesamtparameter einen

entsprechenden Lösungsansatz zu finden.

Beispiel

Als Beispiel für „Planungs- und Ausführungsdifferen-

zen“ sei hier eine Situation aus einem Projekt ange-

führt, bei dem selbstluftführende feuerbeständige Lei-

tungen aus Brandschutzbauplatten mit der Anforde-

rung an EI 90, ausschließlich 4-seitig gemäß ÖNORM

EN 13501-3 hergestellt, für notwendige Schleusenbe-

und -entlüftungen vorgesehen waren.

Objektspezifische

Sonderlösung