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09/13

3.3.2

Seite 4

Koordination der einzelnen

Gewerke und Abnahmen

(wie das Gewerk gemäß § 18 Abs. 1 Gewerbeord-

nung 1994 i.d.g.F. eigentlich heißt) verfügt. Dennoch

kommt es immer wieder vor, dass ein derartiges Un-

ternehmen bei geteilten Ausschreibungen, bei de-

nen beide Gewerke angeboten wurden, nur für den

Brandschutz, nicht aber für sein eigentliches Ge-

werk, die Haustechnik, den Zuschlag erhält. In bei-

den Fällen kann auch der Mitarbeiter, egal ob dafür

ausgebildet oder nicht, diese „Lappalie von Brand-

dämmung“ selbst bewerkstelligen.

Durch die verstärkte Forderung von Behörden, aber

auch Bauherrn, Planern und Generalunternehmern

selbst, die haftungsminimierende Kontrolle der Aus-

führungen ihrer beauftragten Unternehmungen zu

erhalten, beginnt sukzessive ein Umdenken in der

Beauftragung nur eines Branddämmerunterneh-

mens als eigenständiges Gewerk „Brandschutz“.

Dieses soll alle raumtrennenden Bauteile und erwei-

terten Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden

baulichen Brandschutzes abdecken. Dadurch ergibt

sich aber für die ÖBA ein erhöhter Koordinations-

aufwand, da nun neben der Koordination der Ge-

werke Haus- und Elektrotechnik usw. nun auch jene

des eigenständigen Gewerkes Brandschutz erfolgen

muss.

Daher haben findige Ausschreiber den Lösungsan-

satz gefunden, das gesamte Gewerk Brandschutz ir-

gendeinem der beauftragten Gewerke zuzuteilen,

wodurch zwar nur ein Branddämmer auf der Bau-

stelle ist, dieser aber seine Subunternehmer im Be-

reich der für ihn fremden Gewerke koordinieren

muss.

Eigenständiges

Gewerk

„Brandschutz“