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Koordination der einzelnen
Gewerke und Abnahmen
(wie das Gewerk gemäß § 18 Abs. 1 Gewerbeord-
nung 1994 i.d.g.F. eigentlich heißt) verfügt. Dennoch
kommt es immer wieder vor, dass ein derartiges Un-
ternehmen bei geteilten Ausschreibungen, bei de-
nen beide Gewerke angeboten wurden, nur für den
Brandschutz, nicht aber für sein eigentliches Ge-
werk, die Haustechnik, den Zuschlag erhält. In bei-
den Fällen kann auch der Mitarbeiter, egal ob dafür
ausgebildet oder nicht, diese „Lappalie von Brand-
dämmung“ selbst bewerkstelligen.
Durch die verstärkte Forderung von Behörden, aber
auch Bauherrn, Planern und Generalunternehmern
selbst, die haftungsminimierende Kontrolle der Aus-
führungen ihrer beauftragten Unternehmungen zu
erhalten, beginnt sukzessive ein Umdenken in der
Beauftragung nur eines Branddämmerunterneh-
mens als eigenständiges Gewerk „Brandschutz“.
Dieses soll alle raumtrennenden Bauteile und erwei-
terten Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden
baulichen Brandschutzes abdecken. Dadurch ergibt
sich aber für die ÖBA ein erhöhter Koordinations-
aufwand, da nun neben der Koordination der Ge-
werke Haus- und Elektrotechnik usw. nun auch jene
des eigenständigen Gewerkes Brandschutz erfolgen
muss.
Daher haben findige Ausschreiber den Lösungsan-
satz gefunden, das gesamte Gewerk Brandschutz ir-
gendeinem der beauftragten Gewerke zuzuteilen,
wodurch zwar nur ein Branddämmer auf der Bau-
stelle ist, dieser aber seine Subunternehmer im Be-
reich der für ihn fremden Gewerke koordinieren
muss.
Eigenständiges
Gewerk
„Brandschutz“