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2.2.5
Brandschutz beim
barrierefreien Bauen
Rechtlich gesehen bedeutet dies, dass das Ziel der
Barrierefreiheit so weit wie möglich erreicht werden
muss.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Die Zuständigkeit für das Baurecht ist Ländersache,
daher richten sich die Bestimmungen im Zusam-
menhang mit dem barrierefreien Bauen in erster Li-
nie nach den Bauordnungen der Länder. Das Bun-
des-Behindertengleichstellungsgesetz bestimmt je-
doch, dass eine bauliche Barriere eine mittelbare
Diskriminierung darstellen kann, die unter Umstän-
den zu einer Schadenersatzverpflichtung führt.
Bei Verstößen gegen das BGStG drohen zivilrechtli-
che Sanktionen, jedoch keine verwaltungsstrafrecht-
lichen. Betroffene Personen können bei Verstößen
gegen das BGStG schadenersatzrechtliche Ansprü-
che geltend machen.
Um Auswüchse und Verwaltungsaufwand zu sparen,
hat der Gesetzgeber zwingend ein Schlichtungsver-
fahren beim Sozialministeriumservice (früher Bun-
dessozialamt) vorgeschaltet, bevor eine Klage bei
Gericht eingebracht werden kann. Eine gerichtliche
Klage ist nur zulässig, wenn im Schlichtungsverfah-
ren nicht innerhalb von drei Monaten eine gütliche
Einigung erzielt werden kann.
Zusätzlich kann auch die österreichische Arbeitsge-
meinschaft für Rehabilitation (ÖAR, Dachverband
der Behindertenverbände Österreichs) eine Ver-
bandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung
aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
Schlichtungs-
verfahren