Table of Contents Table of Contents
Previous Page  126 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 126 / 1325 Next Page
Page Background

03/16

Seite 1

2.2.5

Brandschutz beim

barrierefreien Bauen

2.2.5 Brandschutz beim barrierefreien

Bauen

Mit 1.1.2016 endeten die zehnjährigen Übergangs-

fristen für das Bundes-Behindertengleichstellungs-

gesetz (BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005). Ab nun müssen

alle baulichen und sonstigen Anlagen sowie Ver-

kehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Sy-

steme der Informationsverarbeitung und alle ande-

ren gestalteten Lebensbereiche barrierefrei zugäng-

lich sein. Im Brandfall hilft die bauliche Barrierefrei-

heit den behinderten Menschen, sich selbst retten

zu können. Damit hat die Barrierefreiheit für den

baulichen Brandschutz eine besondere Bedeutung.

Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot besagt, dass aufgrund

einer Behinderung niemand unmittelbar oder mit-

telbar diskriminiert werden darf. Dies bezieht sich

grundsätzlich auf alle Lebensbereiche. „Unmittel-

bar“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine

Schlechterbehandlung einer behinderten Person;

sie ist immer unzulässig.Eine mittelbare Diskriminie-

rung liegt zum Beispiel bei baulichen Barrieren wie

Stufen udgl. vor; sie ist nur dann rechtswidrig, wenn

eine Abhilfe nur in Verbindung mit hohen Kosten

oder anderen größeren Maßnahmen geschaffen

werden könnte, wenn diese Maßnahme also unzu-

mutbar ist.

Die Trennung von „mittelbar“ und „unmittelbar“ ist

nicht klar. Ob und wieweit ein baulicher Lebensbe-

reich, d.s. mit einem Bauwerk fest verbundene Ele-

mente, wie Stufen, Türstöcke oder Sanitäranlagen,

barrierefrei (um)zugestalten sind, wird mittels einer

Behindertengleich-

stellungsgesetz

Selbstrettung

Zumutbarkeit