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2.2.5
Brandschutz beim
barrierefreien Bauen
2.2.5 Brandschutz beim barrierefreien
Bauen
Mit 1.1.2016 endeten die zehnjährigen Übergangs-
fristen für das Bundes-Behindertengleichstellungs-
gesetz (BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005). Ab nun müssen
alle baulichen und sonstigen Anlagen sowie Ver-
kehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Sy-
steme der Informationsverarbeitung und alle ande-
ren gestalteten Lebensbereiche barrierefrei zugäng-
lich sein. Im Brandfall hilft die bauliche Barrierefrei-
heit den behinderten Menschen, sich selbst retten
zu können. Damit hat die Barrierefreiheit für den
baulichen Brandschutz eine besondere Bedeutung.
Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot besagt, dass aufgrund
einer Behinderung niemand unmittelbar oder mit-
telbar diskriminiert werden darf. Dies bezieht sich
grundsätzlich auf alle Lebensbereiche. „Unmittel-
bar“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine
Schlechterbehandlung einer behinderten Person;
sie ist immer unzulässig.Eine mittelbare Diskriminie-
rung liegt zum Beispiel bei baulichen Barrieren wie
Stufen udgl. vor; sie ist nur dann rechtswidrig, wenn
eine Abhilfe nur in Verbindung mit hohen Kosten
oder anderen größeren Maßnahmen geschaffen
werden könnte, wenn diese Maßnahme also unzu-
mutbar ist.
Die Trennung von „mittelbar“ und „unmittelbar“ ist
nicht klar. Ob und wieweit ein baulicher Lebensbe-
reich, d.s. mit einem Bauwerk fest verbundene Ele-
mente, wie Stufen, Türstöcke oder Sanitäranlagen,
barrierefrei (um)zugestalten sind, wird mittels einer
Behindertengleich-
stellungsgesetz
Selbstrettung
Zumutbarkeit