Table of Contents Table of Contents
Previous Page  127 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 127 / 1325 Next Page
Page Background

03/16

2.2.5

Seite 2

Brandschutz beim

barrierefreien Bauen

Zumutbarkeitsprüfung beurteilt. Das heißt, es muss

geprüft werden,ob ein Gebäude überhaupt barriere-

frei zugänglich gemacht werden kann.

Ob eine Maßnahme zumutbar ist, hängt insbesonde-

re davon ab,

• welcher Aufwand mit dieser Maßnahme verbun-

den wäre und

• wie es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des für die Barriere Verantwortlichen bestellt ist

(dabei ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme

von öffentlichen Förderungen einzubeziehen).

Als „unzumutbar“ gelten die Auflagen zur Schaffung

von Barrierefreiheit bei Gebäuden oder Gebäudetei-

len, die nie barrierefrei zugänglich sein können, wie

historische Gebäude oder Gebäude unter Denkmal-

schutz.

Liefert die Prüfung das Ergebnis, dass die Schaffung

einer vollständigen Barrierefreiheit unzumutbar sei,

müssen dennoch Maßnahmen gesetzt werden, um

die Situation behinderter Personen möglichst zu

verbessern. Zum Beispiel könnte in einem Stiegen-

haus, das für den Einbau eines Lifts zu eng ist, Trep-

penlifte für Rollstuhlfahrer installiert werden. Kon-

kret bedeutet das Ergebnis einer „Unzumutbarkeit“,

dass auch geringere Maßnahmen als eine vollständi-

ge Barrierefreiheit ausreichen, jedoch nicht, dass gar

keine Maßnahmen gesetzt werden müssen.In jedem

Fall müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu-

mindest eine maßgebliche Verbesserung der Situati-

on zu bewirken.

Verbessernde

Maßnahmen