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Brandschutz beim
barrierefreien Bauen
Zumutbarkeitsprüfung beurteilt. Das heißt, es muss
geprüft werden,ob ein Gebäude überhaupt barriere-
frei zugänglich gemacht werden kann.
Ob eine Maßnahme zumutbar ist, hängt insbesonde-
re davon ab,
• welcher Aufwand mit dieser Maßnahme verbun-
den wäre und
• wie es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des für die Barriere Verantwortlichen bestellt ist
(dabei ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme
von öffentlichen Förderungen einzubeziehen).
Als „unzumutbar“ gelten die Auflagen zur Schaffung
von Barrierefreiheit bei Gebäuden oder Gebäudetei-
len, die nie barrierefrei zugänglich sein können, wie
historische Gebäude oder Gebäude unter Denkmal-
schutz.
Liefert die Prüfung das Ergebnis, dass die Schaffung
einer vollständigen Barrierefreiheit unzumutbar sei,
müssen dennoch Maßnahmen gesetzt werden, um
die Situation behinderter Personen möglichst zu
verbessern. Zum Beispiel könnte in einem Stiegen-
haus, das für den Einbau eines Lifts zu eng ist, Trep-
penlifte für Rollstuhlfahrer installiert werden. Kon-
kret bedeutet das Ergebnis einer „Unzumutbarkeit“,
dass auch geringere Maßnahmen als eine vollständi-
ge Barrierefreiheit ausreichen, jedoch nicht, dass gar
keine Maßnahmen gesetzt werden müssen.In jedem
Fall müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu-
mindest eine maßgebliche Verbesserung der Situati-
on zu bewirken.
Verbessernde
Maßnahmen