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OIB-Richtlinien
im Brandschutz
Eigene Sub-Richtlinien gibt es für folgende Nutzun-
gen, wobei jedoch die allgemeinen Bestimmungen
der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz zu berücksichtigen
sind,soweit in diesen Sub-Richtlinien nichts anderes
festgelegt ist:
• Betriebsbauten
• Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
• Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als
22 m
Bestimmte Sondergebäude
1
sind vom Geltungsbe-
reich der OIB-Richtlinie 2 ausgenommen und es
muss für diese jeweils ein individuelles Brandschutz-
konzept erstellt werden:
• Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Personen
• Krankenhäuser
• Alters- und Pflegeheime
• Justizanstalten
• Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die
die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund
des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht
anwendbar sind.
1
Zu Gebäuden mit besonderen Anforderungen vgl. Kapitel 7.
Sondergebäude