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2.2.4

Seite 2

OIB-Richtlinien

im Brandschutz

Eigene Sub-Richtlinien gibt es für folgende Nutzun-

gen, wobei jedoch die allgemeinen Bestimmungen

der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz zu berücksichtigen

sind,soweit in diesen Sub-Richtlinien nichts anderes

festgelegt ist:

• Betriebsbauten

• Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks

• Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als

22 m

Bestimmte Sondergebäude

1

sind vom Geltungsbe-

reich der OIB-Richtlinie 2 ausgenommen und es

muss für diese jeweils ein individuelles Brandschutz-

konzept erstellt werden:

• Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Personen

• Krankenhäuser

• Alters- und Pflegeheime

• Justizanstalten

• Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die

die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund

des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht

anwendbar sind.

1

Zu Gebäuden mit besonderen Anforderungen vgl. Kapitel 7.

Sondergebäude