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2.2.3
Die OIB-Richtlinien
2.2.3 Die OIB-Richtlinien
Sowohl die zielorientierten als auch die techni-
schen Anforderungen (Leistungsanforderungen und
vorgeschriebene Ausführungen) sind entsprechend
den Grundanforderungen an Bauwerke, wie sie die
EU-Bauproduktenverordnung vorgibt, gegliedert.
Entsprechend gibt es auch für jede dieser Grundan-
forderungen eine eigene OIB-Richtlinie (lediglich
für die Anforderung 7, „Nachhaltige Nutzung natürli-
cher Ressourcen“, gibt es keine eigene Richtlinie).
Im Bereich des Brandschutzes erwies es sich jedoch
als notwendig, Betriebsbauten, Garagen und Stell-
plätze in eigenen Sub-Richtlinien abzuhandeln. Seit
der Ausgabe 2011 gibt es zudem auch noch eine
Sub-Richtlinie für Hochhäuser.
Abbildung 2.2.3-1: OIB-Richtlinien und Sub-Richtlinien
Die erste Ausgabe der OIB-Richtlinien wurde von
der Generalversammlung des OIB im April 2007 be-
schlossen. Sie basierten auf den Beratungsergebnis-
sen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur
Sub-Richtlinien