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Seite 3

2.2.2

Konzept der harmonisierten

bautechnischenVorschriften

Anforderungen“ vereinheitlicht. In jenen Bundeslän-

dern, die dieses Konzept bereits anwenden, sind die

zielorientierten Anforderungen im Baurecht veran-

kert (zumeist in „Bautechnikverordnungen“).

3

Die technischen Anforderungen der zweiten Ebene

können entweder als „Leistungsanforderung“ („per-

formance requirement“) formuliert oder es kann ei-

ne konkrete Ausführung gefordert werden (vorge-

schriebene Ausführung bzw. „prescriptive require-

ment“). Eine Leistungsanforderung wird mittels

quantitativer Ausdrücke (z.B. Kennwerte) formuliert,

deren Erfüllung durch Berechnung, Prüfung oder

Simulation nachgewiesen werden kann. Bei der

vorgeschriebenen Ausführung wird hingegen direkt

auf bestimmte Bauweisen, definierte Produkttypen,

Klassen, Dimensionen oder sonstige festgelegte

Planungselemente Bezug genommen (vgl. Tabelle

2.2.2-1).In Österreich dienen die OIB-Richtlinien,auf

die die Bundesländer in ihren Rechtsvorschriften

verweisen, der Festlegung der technischen Anforde-

rungen.

3

Zu den Regelungen in den Bundesländern vgl. auch Kapitel 2.4.

Leistungs-

anforderung