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2.2.2
Konzept der harmonisierten
bautechnischenVorschriften
Anforderungen“ vereinheitlicht. In jenen Bundeslän-
dern, die dieses Konzept bereits anwenden, sind die
zielorientierten Anforderungen im Baurecht veran-
kert (zumeist in „Bautechnikverordnungen“).
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Die technischen Anforderungen der zweiten Ebene
können entweder als „Leistungsanforderung“ („per-
formance requirement“) formuliert oder es kann ei-
ne konkrete Ausführung gefordert werden (vorge-
schriebene Ausführung bzw. „prescriptive require-
ment“). Eine Leistungsanforderung wird mittels
quantitativer Ausdrücke (z.B. Kennwerte) formuliert,
deren Erfüllung durch Berechnung, Prüfung oder
Simulation nachgewiesen werden kann. Bei der
vorgeschriebenen Ausführung wird hingegen direkt
auf bestimmte Bauweisen, definierte Produkttypen,
Klassen, Dimensionen oder sonstige festgelegte
Planungselemente Bezug genommen (vgl. Tabelle
2.2.2-1).In Österreich dienen die OIB-Richtlinien,auf
die die Bundesländer in ihren Rechtsvorschriften
verweisen, der Festlegung der technischen Anforde-
rungen.
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Zu den Regelungen in den Bundesländern vgl. auch Kapitel 2.4.
Leistungs-
anforderung