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2.2.2

Konzept der harmonisierten

bautechnischenVorschriften

2.2.2 Das Konzept der harmonisierten

bautechnischen Vorschriften

Die Harmonisierung setzt auf den bereits 1989 in der

Bauproduktenrichtlinie

1

etablierten „wesentlichen

Anforderungen“ an Bauwerke auf, die nun auch in

der neuen Bauproduktenverordnung

2

als „Grundan-

forderungen an Bauwerke“ übernommen wurden:

Abbildung 2.2.2-1: Die Grundanforderungen an Bauwerke

Diese „Grundanforderungen an Bauwerke“ sind die

Schutzziele, die entsprechend dem Konzept der „lei-

stungsorientierten bautechnischen Vorschriften“ in

den folgenden zwei Stufen konkretisiert werden:

1

Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über

Bauprodukte (89/106/EWG).

2

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedin-

gungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung

der Richtlinie 89/106/EWG des Rates.

Bauprodukten-

richtlinie

Schutzziele