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2.2.2
Konzept der harmonisierten
bautechnischenVorschriften
2.2.2 Das Konzept der harmonisierten
bautechnischen Vorschriften
Die Harmonisierung setzt auf den bereits 1989 in der
Bauproduktenrichtlinie
1
etablierten „wesentlichen
Anforderungen“ an Bauwerke auf, die nun auch in
der neuen Bauproduktenverordnung
2
als „Grundan-
forderungen an Bauwerke“ übernommen wurden:
Abbildung 2.2.2-1: Die Grundanforderungen an Bauwerke
Diese „Grundanforderungen an Bauwerke“ sind die
Schutzziele, die entsprechend dem Konzept der „lei-
stungsorientierten bautechnischen Vorschriften“ in
den folgenden zwei Stufen konkretisiert werden:
1
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
Bauprodukte (89/106/EWG).
2
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedin-
gungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung
der Richtlinie 89/106/EWG des Rates.
Bauprodukten-
richtlinie
Schutzziele